Wenn der Staat die Hand aufhält - Erbschaftssteuern in der Schweiz

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist eine kantonale Angelegenheit und dementsprechend gross sind auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen kantonalen Regelungen. Das Spektrum reicht von jenen Kantonen, die ganz von der Besteuerung absehen (schon länger der Kanton Schwyz, seit diesem Jahr auch der Kanton Obwalden), bis hin zu jenen, in denen sogar die Nachkommen noch steuerpflichtig sind (Appenzell Innerrhoden, Luzern, Neuenburg, Waadt). Dazwischen gibt es alle denkbaren Abstufungen. Meist ist es so, dass die Besteuerung umso höher ist, je weiter entfernt die begünstigte Person von der verstorbenen Person ist (verwandtschaftsmässig).
Grosse Unterschiede gibt es vor allem bei zwei sehr wichtigen Kategorien von Begünstigten – den Lebenspartnern und den Stiefkindern. In Bezug auf die Lebenspartner sehen mittlerweile 17 Kantone eine Sonderregelung vor (jeweils geknüpft an gewisse Voraussetzungen bezüglich der Dauer der Partnerschaft). Die übrigen neun Kantone besteuern die Lebenspartner hingegen wie nicht verwandte Dritte, was zu hohen Steuerfolgen führen kann. Im Kanton Schaffhausen zum Beispiel können so bis zu 40% des vererbten Vermögens an den Staat fallen. Stiefkinder hingegen werden in Schaffhausen den leiblichen Nachkommen gleichgestellt und bezahlen keine Erbschaftssteuern. Im Kanton Zürich dagegen sind sie steuerpflichtig, jedoch zu einem reduzierten Satz. Es zeigt sich, die Sache mit dem Erben und den Steuern hat so ihre Tücken. Eine vorausschauende Planung lohnt sich. Gerne unterstützen wir Sie dabei.