GLOSSAR

Erbrechtliche Fachbegriffe einfach erklärt
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UNSER FACHBEGRIFF-WIKI FÜR SIE

Das Ehegüter- und Erbrecht ist voll von Fachbegriffen, die einem Laien im ersten Moment nichts sagen. Nur schon der Begriff «Erblasser» ist gewöhnungsbedürftig, könnte man ihn doch leicht statt als Erblasser als Erblasser lesen und sich fragen, was es wohl mit der Blässe dieser Person auf sich habe. Um Ihnen im Dschungel der Fachbegrifft eine Orientierungshilfe zu geben, haben wir nachstehend ein übersichtliches Glossar zusammengestellt, worin die wichtigsten Begriffe verständlich erklärt und erläutert werden.

Dieses Glossar ersetzt nicht die Abklärung und Beratung im Einzelfall, sondern soll als Orientierungshilfe dienen. Der Einfachheit halber wurde jeweils nur die männliche Form verwendet.


HILFE BEI ERBRECHTLICHEN FACHBEGRIFFEN

A
Abtretung eines Erbanteils
Schriftlicher Vertrag über angefallene Erbanteile zugunsten von Miterben oder Dritter. Ersteres bedeutet nach herrschender Auffassung eines subjektiv-partielle Erbteilung, letzteres gibt dem Erwerber einen Anspruch auf das Teilungsergebnis. Verträge vor dem Erbgang bedürfen der Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers.
Achtelstreit
Altrechtliche Meinungsverschiedenheit, ob die verfügbare Quote neben dem Nutzniessungs-vermächtnis 1/8, 2/8 oder 3/8 betrage.
Amtliche Liquidation
Behördliches Versilberungsverfahren mit Rechnungsruf auf fristgebundenes Begehren eines noch zur Ausschlagung berechtigten Erben (sofern kein Miterbe die Erbschaft angenommen hat) oder eines Erbschaftsgläubigers (bei begründeter Besorgnis, dass die Schuld nicht bezahlt wird, und erfolgloser Aufforderung an die Erben). Die Liquidation wird, je nach Vermögensstand, von der Behörde, einem von der Behörde eingesetzten Liquidator oder dem Konkursamt durchgeführt.
Andeutungsregel
Der durch Auslegung zu ermittelnde Wille muss in der Erklärung angedeutet worden sein, in ihr Ausdruck gefunden haben (Anwendungsbereich umstritten).
Antizipierte Vorschlagszuweisung
Lebzeitige unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten (im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) in der Absicht, den Wert der Zuwendung im Rahmen der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung (Vorschlagsbeteiligung) zur Anrechnung zu bringen.
Anwachsungsprinzip (Akkreszenz)
Bei Ausfall eines gesetzlichen Erben kommt sein Erbanteil (subsidiär) seinen gleichstufigen Miterben zugute.
Auflage
Förmliche Anordnung von Verhaltensweisen begünstigter Erben oder Vermächtnisnehmer durch den Erblasser (Schranken: Pflichtteil, Rechtswidrigkeit, Unsittlichkeit, Schikaneverbot). Vollzugs-Interessierte haben ein Durchsetzungsrecht.
Ausgleichungspflicht (Kollationspflicht)
Der Erbe hat sich (aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bzw. des Erblasserwillens) eine von ihm zu Lebzeiten des Erblassers empfangene, durch diesen freiwillig ausgerichtete unentgeltliche Zuwendung auf seinen Erbanteil anrechnen zu lassen (Idealausgleichung), oder er hat den Vermögenswert in Natura in den Nachlass einzuwerfen (Realausgleichung).
Auslieferung der Erbschaft
Nach Ablauf eines Monats seit der behördlichen Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Be-hörde (sofern auch die übrigen Voraussetzungen – wie etwa die Erbschaftsannahme – erfüllt sind) eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (Erbenbescheinigung).
Ausschlagung
Fristgebundener, bedingungsloser und (grundsätzlich) unwiderruflicher Verzicht eines (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben auf seine Erbenstellung zu Handen der zuständigen Behörde. Das Ausschlagungsrecht kann durch Einmischung oder die Aneignung/Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt werden.
Ausschlagungsvermutung
Gesetzliche Annahme, bei amtlich festgestellter oder offenkundiger Überschuldung des Nachlasses verzichte der Erbe auf seine Erbenstellung. Widerlegt wird die Vermutung durch vorbehaltlose Annahme, Einmischung oder das Begehren des öffentlichen Inventares oder der amtlichen Liquidation.
Ausstattung
Lebzeitige unentgeltliche Zuwendung, die existenzsichernd, -erhaltend oder -begründend wirkt und daher von Nachkommen-Erben auszugleichen ist, sofern kein ausdrücklicher Dispens erfolgt.
Aszendent
Stammeshaupt einer Parentel.
B
Bäuerliches Erbrecht
Vorab spezialgesetzliche Teilungs-Massregeln zwecks Vermeidung der Bodenverschuldung und -zersplitterung.
Bedingung
Der Erblasser macht (in den Grenzen des Pflichtteilsrechts) den Vollzug einer Verfügung von bestimmten Gegebenheiten abhängig. Es sind aufschiebende und aufhebende Bedingungen möglich. Die Bedingung darf nicht rechtswidrig, unsittlich oder lästig/unsinnig sein.
Beibehaltungserklärung
Erklärung der Ehegatten beim Güterrechtsregisteramt, den altrechtlichen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung beibehalten zu wollen.
Bescheinigung für Auskunft
Wird auf Antrag eines Erben behördlich ausgestellt, um es diesem zu ermöglichen, von Banken und Behörden etc. Informationen über den Stand des Nachlasses zur erhalten (als Entscheidungsgrundlage für die spätere Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft) und dient ihm als Bestätigung seiner momentanen Erbenstellung.
«biens aisément négociables»-Doktrin
Umstrittene Theorie im Rahmen des Pflichtteilsschutzes, wonach die aus dem Vemögen des Erblassers erhaltenen Nachlasswerte so beschaffen sein müssen, dass der Pflichtteilserbe sie auch realisieren kann.
D
Damnationslegat
Das Vermächtnis begründet nicht direkt einen Eigentumsanspruch (Vindikationslegat), sondern lediglich einen obligatorischen Herausgabeanspruch an den belasteten Erben.
Demenzklausel
Eine Begünstigung wird davon abhängig gemacht, dass der Begünstigte (beim Ableben des Erblassers und/oder später) nicht dement ist (/wird).
Deszendenten
Nachkommen des Stammeshaupts einer Parentel.
"Dreissigster"
Hausgenossenanspruch. Erben (inkl. Nutzniesser-Ehegatte), die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, sind während eines Monats auf Kosten des Nachlasses weiterhin unterhaltsberechtigt. Damit verbunden ist ein Teilungsaufschub.
E
Ehegüterrecht
Das eheliche Güterrecht umschreibt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (insbesondere bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod), wobei es im Rahmen diverser Güterstände unterschiedliche Ausgestaltungen zulässt.
Ehelicher Rückschlag
Negativer Saldo der Errungenschaft eines Ehegatten unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzforderungen, Mehr-/Minderwertanteilen sowie der Hinzurechnung bestimmter veräusserter Vermögenswerte der Errungenschaft. Jeder Ehegatte hat seinen Rückschlag selber zu tragen (es findet mithin keine Beteiligung statt).
Ehelicher Vorschlag
Positiver Saldo der Errungenschaft eines Ehegatten unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzforderungen, Mehr-/Minderwertanteilen sowie der Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte.
Eherechtlicher Gläubigerschutz
Durch die Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch die güterrechtliche Auseinandersetzung darf ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger einer Vertragspartei oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
Ehevertrag
Vereinbarung der (künftigen) Ehegatten über die Begründung, den Wechsel oder die Modifizierung ihres Güterstandes. Ist grundsätzlich formgebunden (Beurkundungspflicht).
Eigengut
Gesetzlich abschliessend umschriebenes, durch Ehevertrag sowie durch Widmung von Drittzuwendern (zum Teil nur beschränkt) erweiterbares Sondervermögen, welches bei Auflösung des Güterstandes dem betreffenden Eigentümer verbleibt. Zum gesetzlichen Eigengut gehören vorab unter Gütergemeinschaft die Genugtuungsansprüche und die zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Gegenstände (inklusive Ersatzanschaffungen für Eigengut), unter Errungenschaftsbeteiligung zusätzlich jene Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe eingebracht oder während dieser unentgeltlich erworben hat (z.B. durch Erbschaft).
Eigenschulden
Verpflichtungen eines Ehegatten unter Gütergemeinschaft, für welche er (nur) mit seinem Eigengut sowie der Hälfte des Wertes des Gesamtguts haftet.
Eigenhändiges Testament
Selbständiges Erstellen eines Testaments: Einseitige (den Verfügenden nicht bindende), handschriftlich verfasste, mit Datum und Unterschrift versehene Verfügung des Erblassers. Auch genannt eigenhändige letztwillige Verfügung oder handschriftliches Testament. 
Eindeutigkeitsregel
Ist der Wortlaut einer Verfügung klar, darf sie nicht (weiter) ausgelegt werden (Anwendungsbereich umstritten).
Eintrittsprinzip
Fällt eine Person als Erbe ausser Betracht (etwa bei Vorversterben oder Ausschlagung), so treten deren Kinder (bei Fehlen: allfällige weitere Nachkommen desselben Stammes) an ihre Stelle.
Enterbung
Förmliche Pflichtteilsbeeinträchtigung unter Grundangabe (zwingende Voraussetzung). Gänzlicher Pflichtteilsentzug führt zum Verlust der Erbenstellung des Enterbten. Arten: a) Strafenterbung: Bei schwerer Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person oder bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (restriktive Gerichtspraxis); b) Präventiventerbung: Teilweise Enterbung eines zahlungsunfähigen Nachkommen zugunsten von dessen Kindern bei Vorliegen von Verlustscheinen (spätestens im Todeszeitpunkt des Erblassers). 
Erbauskauf
Abschluss eines Erbverzichtsvertrages mit dem Erblasser unter Vereinbarung einer Gegenleistung.
Erbeinsetzung
Der Erblasser räumt einer Person (oder einem anderen Rechtssubjekt, z.B. einem gemeinnützigen Verein) Erbenstellung in seinem Nachlass ein.
Erbenbescheinigung / Erbschein
Behördlich ausgestelltes Dokument, das die darin aufgeführten Personen (unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen) als alleinige Erben des betreffenden Nachlasses ausweist. Sie stellt lediglich einen provisorischen, deklaratorischen Ausweis für die Regelung der Nachlassangelegenheiten durch die Erben im Umgang mit Behörden, Vertragspartnern des Erblassers, Banken u.ä. dar. Sie wird nur/erst ausgestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: Vorliegen der Todesmitteilung, Ermittlung sämtlicher gesetzlicher und eingesetzter Erben anhand der zivilstandsamtlichen Unterlagen sowie der Verfügungen von Todes wegen, bei Erbeinsetzungen unbenutztes Verstreichen der Einsprachefrist, sämtliche Erben haben die Erbschaft angetreten oder die gesetzliche Annahmevermutung kommt zum Tragen (hat erst der Antragsteller angetreten, kommt eine provisorische Erbenbescheinigung in Betracht), sämtliche notwendigen erwachsenenschutzrechtlichen Zustimmungen liegen vor.
Erbengemeinschaft
Eine Mehrheit von Erben bildet bis zur Erbteilung eine Gesamthandgemeinschaft (Gesamteigentümer), wobei die Erben grundsätzlich nur gemeinsam und einstimmig über den Nachlass bestimmen können. Dies betrifft z.B. Verfügungs- und Verwaltungshandlungen.
Erbenruf
Öffentlich ausgeschriebene, amtliche Aufforderung an die etwaigen Erben, sich binnen Jahresfrist zu melden. 
Erbenvertreter
Im technischen Sinn: Auf Begehren eines Erben behördlich zur Verwaltung der Erbschaft eingesetzte Person bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, aus welcher eine Gefährdung des Nachlasses resultiert. Untersteht der Behördenaufsicht. Die Aufgabe kann auf Teilbereiche beschränkt werden. Im untechnischen Sinn: Privatrechtlich von den Erben bestimmte Person, welche den Nachlass ausserhalb eines behördlichen Verfahrens verwaltet und seiner Teilungsreife zuführt.
Erbfähigkeit
Eine von mehreren Voraussetzungen, um Erbenstellung erlangen zu können: natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften (inkl. Nasciturus).
Erbgang
Zeitpunkt des Todeseintritts.
Erbgangsschulden
Todesfallkosten wie z.B. Kosten für das Begräbnis, die amtlichen Vorkehrungen (Erbenermittlung, Ausstellen der Erbenbescheinigung) oder die Verwaltung des Nachlassvermögens.
Erbschaftsklage
Fristgebundene Klage des nicht-besitzenden Erben (aus erbrechtlicher Berufung) gegen den besitzenden Nicht-Erben auf Herausgabe der Erbschaft bzw. von Erbschaftsgegenständen.
Erbschaftsschulden
Lebzeitige Verbindlichkeiten des Erblassers.
Erbschaftsverwalter
Im technischen Sinn: Aus bestimmten Gründen von Amtes wegen behördlich zur Verwaltung der Erbschaft eingesetzte Person. Gründe sind z.B. die Ungewissheit über das Vorhandensein von Erben, die dauernde vertretungslose Abwesenheit von Erben (sofern keine Verbeiständung vorzunehmen ist), die Unsicherheit über die Erbenqualität einer Person, die Einsprache gegen eine erblasserische Verfügung, keine Sicherheitsleistung durch den Vorerben. Der Auftrag kann behördlich auf Teilbereiche beschränkt werden. Im untechnischen Sinn: Privatrechtlich von den Erben bestimmte Person, welche den Nachlass ausserhalb eines behördlichen Verfahrens verwaltet und seiner Teilungsreife zuführt.
Erbstiftung
Letztwillig gegründete Stiftung.
Erbteilung(svertrag)
Zuweisung von Nachlasswerten (Aktiven und allenfalls Passiven) an die einzelnen Erben unter Mitwirkung aller Erben. Mit der Teilung verwandelt sich das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ins Einzeleigentum des empfangenden Erben. Mittel: Realteilung (Besitzübertragung) oder schriftlicher Teilungsvertrag (mit anschliessendem Vollzug). Unterarten: a) Objektiv partielle Teilung: Nur ein Teil des Nachlasses wird geteilt; b) Subjektiv partielle Teilung: Nur mit einzelnen Erben wird geteilt; diese scheiden aus der Gemeinschaft aus, während die übrigen im Gesamthandverhältnis verbleiben.
Erbunwürdigkeit
Fehlende aktive Erbfähigkeit bei vorsätzlicher, rechtswidriger Herbeiführung (als Haupttäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) eines Unwürdigkeitsgrundes; tritt von Gesetzes wegen ein und ist von Amtes wegen zu beachten. Verzeihung durch den Erblasser schliesst Erbunfähigkeit aus. Erbunwürdigkeitsgründe: Herbeiführung des Todes oder der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers; Einflussnahme auf den Erblasser mittels Arglist, Zwang oder Drohung zwecks Beeinflussung zur Nicht-/Errichtung einer Verfügung; Beseitigung oder Ungültigmachen einer Verfügung, so dem Erblasser nicht mehr möglich ist, die Verfügung zu erneuern.
Erbvertrag
Bindende letztwillige Verfügung in vertraglicher Form; enthält sie eine Begünstigung, spricht man von positivem Erbvertrag (beim Erbverzicht hingegen von negativem Erbvertrag). Setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit voraus; Verfügende unter Beistandschaft (die den Abschluss eines Erbvertrages umfasst) bedürfen der Zustimmung des Beistandes. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet werden (Ausnahme: Schriftlichkeit genügt bei reiner Aufhebung).
Erbverzicht
Formgebundener, unentgeltlicher oder entgeltlicher (Erbauskauf) Verzicht gegenüber dem Erblasser auf die spätere Erbenstellung oder erbvertragliche Akzeptanz einer Pflichtteilsbeeinträchtigung. Untechnisch liegt ein "Erbverzicht" vor bei unentgeltlicher Überlassung eines angefallenen Erbteils im Rahmen der Erbteilung (Querschenkung).
Errungenschaft
Grundsatz: Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des ordentlichen Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: seinen Arbeitserwerb; die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; die Erträge seines Eigengutes; Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Errungenschaftsbeteiligung
Ordentlicher ehelicher Güterstand. Das Vermögen jedes Ehegatten wird nach Entstehungsgrund in Eigengut und Errungenschaft unterteilt.
Ersatzerbfolge
Bestimmung eines Ersatzerben für den Fall, dass der (primäre, gesetzliche oder eingesetzte) Erbe ausfällt (z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt).
Ersatzforderung
Allfällige Rückerstattungspflicht einer Gütermasse bei Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen oder in die eigene andere Gütermasse.
Ersatzvermächtnis
Es wird ein Vermächtnisnehmer bestimmt für den Fall, dass der primär Berechtigte ausfällt.
F
Favor testamenti
Interpretationsregel, wonach im Zweifel die Urkunde derart ausgelegt wird, so dass ihre Gültigkeit weitestmöglich erhalten bleibt.
Fortgesetzte Erbengemeinschaft
Vertraglicher Teilungsaufschub durch die Erben.
Freibleibeklausel
Dem erbvertraglich gegenüber dem verstorbenen Erblasser Gebundenen werden bestimmte Verhaltensweisen gestattet (z.B. lebzeitige Zuwendungen [in bestimmten Umfang] ausrichten oder entgegen dem Erbvertrag in bestimmtem Umfang testieren zu dürfen).
G
Gelegenheitsgeschenke
Schenkungen, die in Bezug auf ihren Ausrichtungszeitpunkt/-grund sowie in ihrer Höhe üblich sind, unterliegen weder der Ausgleichung noch der Herabsetzung; ersteres, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat (umstritten).
Geliebtentestament
Verfügung zugunsten einer Person, mit welcher aussereheliche Sexualbeziehungen bestehen. Ungültig, sofern sich der Erblasser mit der Verfügung die Beziehung erkaufen wollte (Pretium stupri).
Gemeinderschaft
Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut auf bestimmte oder unbestimmte Dauer fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen. Der Gemeinderschaftsvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Gemeinschaftliches Testament
Urkundlich verbundene korrespektive Testamente (muss den Formerfordernissen des Erbvertrages genügen; allenfalls Rettung durch Konversion).
Gemischte Schenkung
Differenz zwischen dem objektiven Wert der lebzeitigen Zuwendung und der Gegenleistung. Setzt beim Zuwendenden einen Schenkungswillen voraus.
Gesamtgut
Vermögensmasse unter Gütergemeinschaft, welches den Ehegatten gemeinschaftlich gehört und über welches sie grundsätzlich nur gemeinsam verfügen dürfen.
Gesamtgutzuweisung
Die Ehegatten unter Gütergemeinschaft weichen ehevertraglich von der gesetzlichen, je hälf-tigen Gesamtgutteilung ab und wenden sich (zum Beispiel) für den Fall des Ablebens gegenseitig das ganze Gesamtgut zu.
Gesetzliche Erbfolge
Verwandtenerbrecht gemäss der Parentelordnung (Art. 457 - 462 ZGB). Die Erbberechtigung der Verwandten endet im grosselterlichen Stamm. Der überlebende Ehegatte gehört ebenfalls zu den gesetzlichen Erben. Wenn eine Person keine Nachkommen hat, nicht verheiratet ist, ihre Eltern vorverstorben sind, sie keine Geschwister oder Nichten / Neffen und auch keine Cousins oder Cousinen vorhanden sind, tritt das GEmeinwesen in die gesetzliche Erbfolge ein. 
Gewillkürte Erbfolge
Abänderung der gesetzlichen Erbfolge mittels Verfügung von Todes wegen.
Gleichheitsprinzip
Geschwister und die Eltern sind je untereinander von Gesetzes wegen gleichermassen erbberechtigt. Für die übrigen gleichstufigen Erben der elterlichen/grosselterlichen Parentel gilt dasselbe analog.
Gütergemeinschaft
Vertraglicher Güterstand. Das eheliche Vermögen besteht aus dem Gesamtgut sowie dem allfälligen Eigengut jedes Ehegatten. Je nach ehevertraglicher Ausgestaltung wird unterschieden in Allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft und Ausschlussgemeinschaft.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Entflechtung der ehelichen Vermögen bei Auflösung des Güterstandes. Unter Errungenschaftsbeteiligung: Aussonderung und Zuordnung der Vermögenswerte (Eigengut/Errungenschaft); Berechnung des Vorschlages und Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag. Bei Gütergemeinschaft: Feststellung des Gesamtgutes und der Eigengüter, Bestimmung der Anteile am Gesamtgut.
Güterrechtliche Hinzurechnung
Unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen eines Ehegatten aus seiner Errungenschaft, die er innert fünf Jahren vor der Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausgerichtet hat, oder Vermögensentäusserungen aus der Errungenschaft in Schädigungsabsicht werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich wieder zur Errungenschaft des Zuwenders hinzugerechnet.
Güterstand
Der einzelne Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten und bestimmt die für die Auflösung des Güterstandes geltenden regeln. Aktuelle Güterstände sind die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Gütertrennung
Vertraglicher, gesetzlicher oder richterlich angeordneter Güterstand. Die Ehegatten werden bei Auflösung des Güterstandes so gestellt, wie wenn sie in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht verheiratet wären. Ordentlicher Güterstand bei eingetragener Partnerschaft.
Güterverbindung
Altrechtlicher ordentlicher Güterstand. Das eheliche Vermögen ist unterteilt in Frauengut (Sondergut, unentgeltlich erworbenes und eingebrachtes Gut) und Mannesgut (Sondergut, unentgeltlich erworbenes und eingebrachtes Gut, Errungenschaft).
H
Herabsetzung
Wiederherstellung (Auffüllung) des Pflichtteils eines Pflichtteilsberechtigten, falls die Überschreitung der verfügbaren Quote durch den Erblasser zu einer Pflichtteilsverletzung führt und der Pflichtteilsberechtigte nicht dem Werte nach (zu Lebzeiten oder von Todes wegen) den Pflichtteil erhalten hat. Herabsetzbar sind neben Verfügungen von Todes wegen auch bestimmte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers wie die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind, Erbauskaufsbeträge, Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, oder die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (Auslegung im Einzelnen umstritten). Weitere Tatbestände (Auswahl besonderer Arten): Anfechtung einer Enterbung bei Nichtvorhandensein oder Nichtangabe des Enterbungsgrundes (resp. bei Verzeihung), Anfechtung einer mit einem zeitlich früheren Erbvertrag nicht vereinbaren letztwilligen Verfügung, Durchsetzung des güterrechtlichen Pflichtteilsschutzes.
Hinzurechnung
Die Zuwendungen unter Lebenden werden erbrechtlich insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind. Güterrechtlich werden zur Errungenschaft hinzugerechnet unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
Höchstpersönlichkeitsgrundsatz
Formell: Stellvertretendes Testieren ist unzulässig. Materiell: Der Inhalt der Verfügung ist durch den Erblasser selber festzulegen (keine Delegation).
I
Idealausgleichung
Wertmässige Anrechnung einer lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendung an den Erbanteil.
K
Kapitalisierung
Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (gilt bei Auflösung der Ehe durch Tod, falls der überlebende Ehegatte Leistungsempfänger war). Erbrechtlich findet eine Ertragsaufrechnung nach der Lebenserwartung bei der Zuwendung von Renten oder Nutzniessungen im Rahmen der Pflichtteilsberechnung statt.
Kaptatorische Klausel
Zuwendung von Todes wegen unter der Bedingung, dass der Zuwendungsempfänger seinerseits den Zuwender oder einen Dritten begünstigt.
Kommorienten-Vermutung
Kann beim Ableben mehrerer Personen die Reihenfolge ihres Todes nicht festgestellt werden (z.B. bei einem Flugzeugabsturz), gelten sie als gleichzeitig verstorben.
Konkubinatsklausel
Erblasserische Bestimmung, wonach die Begünstigung des (heutigen) Konkubinatspartners nicht gelten soll, falls das Konkubinatsverhältnis beim Ableben des Verfügenden nicht mehr besteht.
Konkursamtliche Liquidation
Schlagen alle (nächsten) gesetzlichen Erben aus, ohne dass ein eingesetzter Erbe die Erbschaft antritt, gelangt sie auf Anordnung des Konkursrichters zur konkursamtlichen Liquidation (Grundsatz).
Konvaleszenz
Hebt der Erblasser das mit einem Willensmangel behaftete Testament nicht innerhalb eines Jahres seit der Entdeckung des Willensmangels auf, tritt Konvaleszenz ein, was bedeutet, dass der Willensmangel geheilt wird und die Erben sich nicht mehr darauf berufen können. Für den Erblasser selbst ist diese Regelung allerdings nicht von Bedeutung, da er sein Testament ja in jedem Fall jederzeit widerrufen oder durch ein anderes ersetzen kann. 
Konversion
Umdeutung einer (form-)ungültigen Verfügung eine solche, welche vom Erblasserwillen und den (Form-)Vorschriften gedeckt ist.
Korrespektives Testament
Vollzug einer Abmachung mit jemand anderem über das Testieren (die Gültigkeit der einen Anordnung hängt von der Gültigkeit der anderen ab). Bei beabsichtigter gegenseitiger Bindung ungültig.
L
Lediger Anfall
(Widerlegbare) Vermutung, wonach der Erbverzicht dahinfalle, sofern der mit diesem Verzicht Begünstigte das Erbe nicht erwirbt (z.B. wegen Vorversterben oder Ausschlagung).
Legat (Vermächtnis)
Zuwendung bestimmter Vermögenswerte durch den Erblasser, ohne dem Begünstigten Erbenstellung einzuräumen (Forderungsrecht gegen die belasteten Erben). Als Nichtmitglied der Erbengemeinschaft haftet der Vermächtnisnehmer (Legatar) nicht für die Nachlassschulden, hat aber auch keine Mitwirkungsrechte.
Losziehung
Vorbereitende Handlung, welche die Empfänger der einzelnen vorher gebildeten Erbteile bestimmen soll.
lucidum intervallum
Eine grundsätzlich urteils- und deshalb verfügungsunfähige Person (etwa bei eindeutiger schwerer Geisteskrankheit) kann in einem "lichten Moment" dennoch verfügungsfähig sein, doch ist dieser zu beweisen.
M
Massenzuordnung
Zuordnung der Vermögenswerte (auch Passiven) eines Ehegatten je in sein Eigengut oder seine Errungenschaft nach Massgabe des engsten sachlichen Zusammenhanges. Ein Mehrwertanteil wird derjenigen Masse zugeordnet, welche die Investition erbracht hat. Grundpfandschulden folgen grundsätzlich (jedoch nicht immer) jener Gütermasse, welcher das belastete Grundstück angehört.
Mehr-/Minderwertbeteiligung
Allfällige Teilhabe der mitfinanzierenden anderen/fremden Gütermasse bei Wertschwankungen. Minderwertbeteiligung ist bei Investitionen des anderen Ehegatten ausgeschlossen.
Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
Unter der Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten versteht man den Einsatz güter- und erbrechtlicher Instrumente mit dem Ziel, dass ein möglichst grosser Teil des ehelichen Vermögens beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten fällt. Je nach Konstellation werden dafür verschiedene Instrumente eingesetzt. Meist erfolgt die Meistbegünstigung über den Abschluss eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags. 
Mündliches Testament (Nottestament)
Ist dem Erblasser aufgrund ausserordentlicher Umstände (wie nahe Todesgefahr, Naturkatastrophe, Bergtour) nicht möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, so kann er seine letztwillige Erklärung gegenüber zwei (gleichzeitig anwesenden) Zeugen (bei welchen keine Ausstandsgründe vorliegen) abgegeben. Einer der Zeugen hat die erblasserische Erklärung sofort schriftlich festzuhalten und die Urkunde mit Ort und Datum zu versehen; sodann haben die Zeugen zu unterschreiben und ohne Verzug die zuständige Gerichtsbehörde (im Militär: einen Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang) aufzusuchen (Alternative: zusammen dort mündlich zu Protokoll geben). Dort ist die Urkunde zu deponieren, und jeder Zeuge hat die Notsituation zu beschreiben sowie zu bestätigen, dass es sich bei der Erklärung um den letzten Willen des Erblassers handelte und dieser nach seinem Eindruck verfügungsfähig war. Hat die Notsituation aufgehört, so dass es dem Erblasser wieder möglich ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, so wird das Nottestament 14 Tage danach unwirksam.
N
Nasciturus
Als Nachkomme (und damit als erbberechtigt) gilt auch das im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers gezeugte, aber noch nicht geborene Kind, unter der Voraussetzung seiner Lebendgeburt. Damit verbunden ist ein Teilungsaufschub.
Nacherbeneinsetzung/Nacherbschaft
Der Erblasser bestimmt einen Nachfolger für einen Erben, welcher zum Zug kommen soll, wenn der Vorerbe verstirbt (häufigster Fall). Ist der Nacherbe auf den sog. Überrest eingesetzt, bleibt der Vorerbe grundsätzlich frei, über das Erbgut zu verfügen. Zulässig ist bloss die einstufige Einsetzung eines Nacherben. Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsbe-rechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig unter folgendem Vorbehalt: Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.
Nachvermächtnis
Bestimmung eines Nachfolgers für einen Vermächtnisnehmer (analog Nacherbschaft).
Nichtigkeit
Qualifizierter Mangel einer Verfügung von Todes wegen, welcher von Amtes wegen zu beachten ist und durch jedermann geltend gemacht werden kann.
Noterben
Der Begriff wird einerseits für Erben verwendet, welche über einen Pflichtteilsschutz verfügen, andererseits für das Gemeinwesen als gesetzlicher Erbe letzter Stufe.
Nottestament
siehe mündliches Testament
Numerus clausus
Der mögliche Inhalt eines Ehevertrages bzw. einer Verfügung von Todes wegen ist beschränkt auf die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten.
Nutzniessung
Dienstbarkeit, die der berechtigten Person den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert gewährt (Gebrauchsbefugnis mit dem Anspruch auf die Erträgnisse). Damit im Rahmen der güterrechtlichen Teilung unter Errungenschaftsbeteiligung der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleiben besondere Umstände oder eine andere ehevertragliche Regelung. (Bei der Gütergemeinschaft oder im Rahmen der erbrechtlichen Teilung gilt die Nutzniessung nur als subsidiärer gesetzlicher Anspruch).
Nutzniessungsvermächtnis
Der Begünstigte wird Nutzniesser (Besitzer mit dem Anrecht auf die Erträgnisse), die belasteten Erben sind "nackte Eigentümer". Zu beachten sind die Grenzen des Pflichtteilsrechts, ausser beim Nutzniessungsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten und zulasten der gemeinsamen Nachkommen: Der Ehegatte büsst seine Erbenstellung ein, es sei denn, er werde vom Erblasser gleichzeitig für die verfügbare Quote von einem Viertel (oder allenfalls in geringerem Masse) als Erbe eingesetzt. Beim reinen Nutzniessungsvermächtnis bleibt in praktischer und steuerlicher Hinsicht für die Nachkommen alles beim Alten, bis der zweite Elternteil stirbt (vorbehalten bleibt die Wiederverheiratung des Nutzniesser-Ehegatten).
O
Öffentliches Inventar
Behördliches Verfahren mit Rechnungsruf auf fristgebundenes Begehren eines (noch nicht definitiven) Erben hin zwecks Inventarisierung des Nachlasses. Nimmt ein Erbe die Erbschaft schliesslich unter öffentlichem Inventar an, so haftet er grundsätzlich nur für die inventarisierten Schulden.
Öffentliches Testament
Auch öffentliche letztwillige Verfügung genannt. Beurkundetes Testament unter Mitwirkung von Zeugen. Falls der Testator nicht in der Lage ist zu lesen oder zu unterschreiben, steht das Vorlesungsverfahren zur Verfügung.
Ordentlicher Güterstand
Güterstand, welcher gilt, wenn kein anderer ehevertraglich vereinbart oder (gesetzlich/richterlich) angeordnet wurde: Errungenschaftsbeteiligung; bei eingetragener Partnerschaft: Gütertrennung. (Altrechtlich: Güterverbindung.)
P
Parentelsystem
Einteilung der Verwandten des Erblassers zur Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge in drei Kategorien (Nachkommen, elterlicher Stamm, grosselterlicher Stamm). Ein gesetzliches Erbrecht des urgrosselterlichen Stammes ist ausgeschlossen. Das gesetzliche Erbrecht ist in den Artikeln 457 - 462  ZGB geregelt. 
Pflichtteil
Pflichtteil ist jener Teil der gesetzlichen Wertquote, den der Erblasser einem Erben nicht durch anderweitige Zuwendungen entziehen darf. Zur Wahrung des Pflcihtteilsrechts genügt es, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil dem Werte nach zukommt. Erbrechtlich beträgt der Pflichtteil der Nachkommen noch bis Ende 2022 drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils, jener jedes Elternteils die Hälfte und jener des überlebenden Ehegatten (bzw. des eingetragenen Partners) ebenfllas die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (Geschwister haben keinen Pflichtteil mehr). Ab  dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Pflichtteilsrecht. Der Pfilchtteil der Nachkommen beträgt dann nur noch die Hälfte des gesetzilchen Erbanspruchs und jeder der Eltern entfällt ganz. 

Eine Abweichung vom Pflichtteilsrecht ist mittels Erbverzichtsvertrag oder bei förmlicher Enterbung unter Grundangabe (hohe Hürden) möglich, ferner (gegenüber gemeinsamen Nachkommen) durch Nutzniessungsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten. Im Übrigen ist das Übergehen von Pflichtteilsberechtigten nicht nichtig, kann aber (auf Begehren des Pflichtteilserben) zur Herabsetzung der den Pflichtteil verletzenden Zuwendung auf das erlaubte Mass führen. 

Ehegüterrechtlich darf im Ehevertrag unter Gütergemeinschaft gegenüber (gemeinsamen und nichtgemeinsamen) Nachkommen des Erblassers nicht von der hälftigen Teilung des Gesamtgutes abgewichen werden, und unter Errungenschaftsbeteiligung hat die Vorschlagsteilung gegenüber nichtgemeinsamen Nachkommen zur Pflichtteilswahrung je hälftig zu erfolgen.

Präventiventerbung
Entzugsmöglichkeit der Hälfte des Pflichtteils eines Nachkommen zugunsten dessen Kindern, sofern bei Eröffnung des Erbgangs Verlustscheine gegen den teilweise Enterbten bestehen.
Privatorische Klausel
Verfügung, wonach einem Begünstigten Rechte entzogen sein sollen, falls er sich dem Erblasserwillen widersetzt. Grundsatz: Zulässig, sofern der Berechtigte dadurch nicht gehindert wird, Rechte wahrzunehmen, die ihm von Gesetzes wegen zustehen.
Q
Quotenmethode
Ermittlung des Ausgleichungs-/Herabsetzungswerts bei gemischten Schenkungen im Falle von Wertveränderungen des Zuwendungsobjektes.
Quotenvermächtnis
Zuweisung eines Nachlassobjekts (Teilungsvorschrift) zu einem vorteilhaften Anrechnungswert: Die zugesprochene Wertdifferenz stellt ein Vorausvermächtnis dar.
R
Realausgleichung
Einbringen in natura einer lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendung in die Teilungsmasse.
Rechtswahl
Die Ehegatten bestimmen die auf ihr Ehegüterrecht anwendbare Rechtsordnung (z.B. im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel ins Ausland oder weil ein Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger ist). Der Erblasser bestimmt die auf seinen Nachlass anwendbare Rechtsordnung (z.B. im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel ins Ausland oder weil er ausländischer Staatsangehöriger ist).
Rückwirkungsklausel
Bei ehevertraglicher Änderung des Güterstandes werden die Wirkungen des neuen (etwa auf den Eheschluss) zurückbezogen.
S
Saldoklausel
Ehevertragliche Bestimmung im Zuge eines Güterstandswechsels, wonach die Ehegatten güterrechtlich (in bestimmter Weise) auseinandergesetzt seien.
Scheidungsklausel
Erblasserische Abweichung vom Grundsatz, dass (erst) geschiedene Ehegatten aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben können. Kommt in analoger Form vor für den Fall rechtlicher oder faktischer Trennung.
Scheinerbe
Der im Verfahren der Erbschaftsklage unterliegende Herausgabepflichtige.
Schlusserbeneinsetzung
Die Parteien eines Erbvertrages vereinbaren darin, wer nach dem Ableben des Zweiten von ihnen den dannzumal vorhandenen Nachlass, ungeachtet der Herkunft seiner Vermögenswerte, erben soll.
Schutzklausel
Obligationenrechtliche Zusicherung des Erblassers, über Teile seines Nachlasses oder diesen insgesamt in bestimmter Art und Weise nicht zu verfügen (z.B. vertragliches Schenkungsverbot oder das Verbot, dem Erbvertrag widersprechend zu testieren).
Selbstlesungsverfahren
Form der öffentlichen Beurkundung bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages.
Sicherungsinventar (amtliches Inventar)
Umfasst die Vermögenswerte des Nachlasses und wird behördlich erstellt in Fällen der Nacherbeneinsetzung, falls ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht (oder zu stellen ist), wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt, ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht (oder zu stellen ist) sowie in weiteren Fällen nach Massgabe des kantonalen Rechts. Es entfaltet keine materiellrechtlichen Wirkungen und ist daher nicht verbindliche Grundlage für die Berechnung von Erb- und Pflichtteilen oder die Erbteilung. Es kann jederzeit abgeändert werden.
Sicherungsmassnahmen
Behördliche Erbschaftspflege. Dienen der Erhaltung des Nachlasses nach Bestand und Wert und seiner Inbesitznahme durch die Erben und werden, je nach Massnahme, von Amtes wegen oder auf Antrag vorgenommen. Beispiele: Siegelung, Sicherungsinventar, Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Ausstellen der Erbenbescheinigung.
Siegelung
Behördliche Sicherung der Erbschaft vor tatsächlicher Veränderung (wie Wegnahme, Verbergung, Zerstörung) nach Massgabe des Bundes- und kantonalen Rechts (etwa auf Verlangen eines Erben, bei Zerstrittenheit oder wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden). Beispiele: Anbringen des amtlichen Siegels, Konto-/Verfügungssperre, behördliche Verwahrung von Nachlasswerten.
Solidarhaftung
Haftung jedes Erben mit seinem Vermögen für die Erbschafts- und Erbgangsschulden bis grundsätzlich fünf Jahre über die Teilung hinaus.
Soldatentestament
Spezialfall des mündlichen Testaments (Nottestament).
Sondergut
Ist eine Vermögensmasse unter Güterverbindung. Es umfasst die Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch, Ersatzanschaffungen für Sondergut, Erträge des Sondergutes und Genugtuungsansprüche, bei der Ehefrau zusätzlich den Arbeitserwerb sowie Berufs- oder Gewerbevermögen.
Strafenterbung
Zulässiger Pflichtteilsentzug gegenüber einem Pflichtteilserben, der eine schwere Straftat oder eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser oder eine diesem nahestehende Person begangen hat (hohe Hürden).
Surrogate (für Erbschaftssachen)
Ersatzwerte. Bsp.: Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden, fallen wiederum der Erbengemeinschaft zu. Bei entsprechender Anordnung ist auch ein Ersatzobjekt des eigentlich vermachten Vermögenswertes geschuldet. Surrogation ist ferner bei der Vor-/Nacherbschaft denkbar.
T
Teilungsaufschub
Letztwillige Anordnung des Erblassers, die Erbengemeinschaft während einer bestimmten Zeitdauer weiterzuführen. Grenzen: übereinstimmender gegenteiliger Wille der Erben (umgekehrt können auch die Erben einen Aufschub vereinbaren, wo ihn der Erblasser nicht angeordnet hat), Pflichtteilsrecht.

Für bestimmte Konstellationen ist der Teilungsaufschub sodann gesetzlich vorgeschrieben (z.B. beim Dreissigsten oder beim Nasciturus). Ausnahmsweise kann der Aufschub auch gerichtlich angeordnet werden.

Teilungsfreiheit
Die Erbteilung ist in erster Linie Sache der einvernehmlichen Erben; ihr Wille geht einer erblasserischen Teilungsvorschrift vor, und auch der Willensvollstrecker hat sich dem zu fügen (strittig). (Kann nur gelten, falls keine Drittinteressen betroffen sind.)
Teilungsklage
Durchsetzung des Anspruchs jedes Erben auf Erbteilung. Gegenstand des Prozesses ist die Vornahme der Teilung; vorfrageweise sind der Umfang des unverteilten Nachlasses sowie die Erbquoten zu bestimmen. Grundsätzlich hat jeder Erbe jederzeit das Recht auf Erbteilung.
Teilungsvorschrift
Der Erblasser gibt innerhalb der Erbteile (und im Rahmen des Pflichtteilsrechts) vor, wer welche Nachlasswerte übernehmen muss oder darf, und/oder er schreibt die Prozedur der Erbteilung vor (z.B. Versilberung, Festlegung eines Anrechnungswertes, Teilungsaufschub).
Testament (= letztwillige Verfügung)
Einseitige Verfügung auf das Ableben hin in eigenhändiger, öffentlich beurkundeter oder ausnahmsweise mündlicher Form (Nottestament). Setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit voraus. Ferner sind spezifische Formvorschriften zu beachten.
Testamentseröffnung
Amtliche Verlesung der Urkunde vor den vorgeladenen Erben.
U
Überlebensbedingung
Eine Verfügung soll nur wirksam sein, wenn eine begünstigte Person den Erblasser überlebt. Für den Fall, dass der Begünstigte vorverstorben ist, ordnet der Erblasser an, dass/ob die belastete Seite der Verfügung aufrecht bleibt.
Überrest
Der Nacherbe muss insoweit mit der Vorerbschaft vorlieb nehmen, als sie durch den Vorerben nicht verbraucht worden ist.
Ungültigkeit(sklage)
Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen zufolge Verfügungsunfähigkeit, Willensmangel, Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit oder bei Formmangel.
Universalsukzession
Automatischer Übergang von Eigentum, Besitz und Schulden im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers auf seine Erben (Erbengemeinschaft).
Untervermächtnis
Der Vermächtnisnehmer wird seinerseits mit einem Vermächtnis zugunsten Dritter belastet.
V
Verfügbare Quote
Jener Bruchteil des Vermögens, über den der Erblasser nach Belieben verfügen darf. Auch freie Quote genannt.
Verfügung von Todes wegen
Oberbegriff für Testament und Erbvertrag.
Verfügungsfähigkeit
Relative Urteilsfähigkeit (von mindestens 18-jährigen Personen) im Hinblick auf den erbrechtlichen Regelungsgegenstand.
Vermächtnis (Legat)
Zuwendung bestimmter Vermögenswerte durch den Erblasser, ohne dem Begünstigten Erbenstellung einzuräumen (Forderungsrecht gegen die belasteten Erben). Als Nichtmitglied der Erbengemeinschaft haftet der Vermächtnisnehmer (Legatar) nicht für die Nachlassschulden, hat aber auch keine Mitwirkungsrechte.
Vermächtnis einer Erbquote
Zuwendung einer Quote am Nachlass in Form eines Legates, d.h. ohne Einräumung der Erbenstellung; keine Schuldenhaftung.
Vermächtnisvertrag
Erbvertrag mit bindender Zuwendung eines Legats.
Vermögensvertrag
Vertrag zwischen eingetragenen Partnern/Partnerinnen analog dem Ehevertrag unter Ehegatten. Ordentlicher Güterstand ist hier Gütertrennung; Wahl der Errungenschaftsbeteiligung möglich (nach herrschender Auffassung jedoch nicht wählbar: Gütergemeinschaft).
Vernichtung
Zerstörung als zulässige Aufhebungsform der letztwilligen Verfügung (ob dies analog auch für Erbverträge gilt, ist umstritten).
Verschaffungsvermächtnis
Zuweisung eines Objekts an einen Vermächtnisnehmer, das sich ausserhalb des Nachlasses befindet.
Vertragsfähigkeit
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen; Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein; Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Vertrauensprinzip
Subsidiäres Auslegungselement beim Erbvertrag, falls kein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden kann: Die Verfügung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.
Verzeihung
Aufhebungsgrund für die Erbunwürdigkeit (ob auch eine Anfechtung der Enterbung wegen nachträglicher Verzeihung möglich sei, ist umstritten).
Vexatorische Klausel
Unsinnige/lästige Bedingung einer Verfügung von Todes wegen.
Vindikationslegat
Vermächtnisart, wonach der Bedachte durch das Vermächtnis Eigentümer an der vermachten Sache wird und daher einen Herausgabeanspruch (= Vindikation) gegen den Erben hat. Dem schweizerischen Erbrecht ist das Vindikationslegat fremd, es kennt nur das Damnationslegat.
Virtueller Erbe
Vom Erblasser vollständig übergangener Pflichtteilserbe oder übergangener Begünstigter aus einer früheren Verfügung. Hat (nur) eingeschränkte Mitwirkungsrechte. Muss sich seine Erbenstellung zunächst erstreiten.
Vollschulden
Jene Art Schulden eines Ehegatten unter Gütergemeinschaft, für welche mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut gehaftet wird (etwa Schulden im Zusammenhang mit der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder grundsätzlich in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes).
Vorausvermächtnis (Prälegat)
Ein Vermächtnis wird zusätzlich zu einem Erbteil zugesprochen.
Vorerbe/Vorerbschaft
Der Erbe muss den Nachlass im Nacherbfall, z.B. bei seinem Ableben, (je nach Anordnung des Erblassers) ganz oder teilweise einem Nachfolger (dem Nacherben) überlassen. Der Vorerbe ist sicherstellungspflichtig, sofern er nicht vom Erblasser hiervon befreit wurde. Der Vorerbe muss sich grundsätzlich eine Belastung seines Pflichtteils mit einer Nacherbschaft nicht gefallen lassen.
Vorkaufsrecht an Grundstücken
Recht des Begünstigten, bei Veräusserungsabsicht des Eigentümers ein bestimmtes Grundstück käuflich (zu einem vorbestimmten Preis [= limitiertes Vorkaufsrecht] oder zu jenem Preis, welches ein Dritter im Vorkaufsfall bezahlen würde [= unlimitiertes Vorkaufsrecht]) erwerben zu können. Solche Vorkaufsrechte sind maximal 25 Jahre gültig und können (zwecks Durchsetzung gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber) im Grundbuch eingetragen werden.
Vorlesungsverfahren
Form der öffentlichen Beurkundung bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages.
Vorschlagszuweisung
Die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung weichen ehevertraglich von der gesetzlichen, je hälftigen Vorschlagsteilung ab und wenden sich (zum Beispiel) für den Fall des Ablebens gegenseitig die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten zu.
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person bestimmen, wer im Falle des Eintritts ihrer (dauernden oder temporären) Urteilsunfähigkeit für ihre Belange besorgt sein soll. Dabei gibt es verschiedene betroffene Sphären, für die je nach Wunsch der betroffenen Person ein und derselbe Beauftragte oder auch verschiedene Personen eingesetzt werden können. Die verschiedenen Sphären lassen sich wie folgt unterteilen:

• Personensorge: Darunter fallen etwa Entscheidungen über die Unterbringung und Pflege der betroffenen Person.
• Vermögenssorge: Dies umfasst die Verwaltung des Vermögens und die Erledigung der administrativen Angelegenheiten.
• Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Dies betrifft in erster Linie den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen.

Als Beauftragter eingesetzt werden kann grundsätzlich jede beliebige handlungsfähige natürliche oder juristische Person.

Vorvermächtnis
Der Legatar muss das Vermächtnis (z.B.) bei seinem Ableben einem Nachfolger (dem Nachvermächtnisnehmer) überlassen (analog Vorerbschaft).
W
Wahlvermächtnis
Der Erblasser stellt dem Vermächtnisnehmer (oder dem Beschwerten) frei, zwischen zwei Vermächtnisobjekten auszuwählen.
Widerruf
Aufhebung des Testaments in einer der zulässigen Errichtungsformen (öffentlich beurkundet oder eigenhändig) oder durch Vernichtung der Urkunde. Aufhebung des Ehevertrages mittels öffentlich beurkundetem Aufhebungsvertrag. Aufhebung des Erbvertrages auch in einfacher Schriftform möglich.
Wiederverheiratungsklausel
Die (ehegüterrechtliche und/oder erbrechtliche) Begünstigung des überlebenden Ehegatten steht unter der Bedingung, dass der Überlebende nach dem Ableben des Erblassers nicht wieder heiratet (oder eine andere erb- und pflichtteilsbegründende Gemeinschaft eingeht). Die Klausel kommt in verschiedenen Varianten vor: Sie kann als Berechnungsbasis etwa auf den Erbfall des Erstversterbenden oder den Zeitpunkt der Wiederverheiratung abstellen; sie kann seinerseits unter der Bedingung stehen, dass der Ehegatte des Überlebenden keinen Erbverzicht zugunsten der von der Begünstigung einst betroffenen Personen leistet. Sie kann ferner vorschreiben, dass die Rückerstattung nur aus bestimmten Mitteln zu erfolgen habe (z.B. aus aus der Erbschaft noch vorhandenem Barvermögen).
Willensprinzip
Die Auslegung einer Verfügung orientiert sich primär am wirklichen Willen des Verfügenden.
Willensvollstrecker
Vom Erblasser (testamentarisch) bestimmte Person, die seine Verfügungen von Todes wegen ausführen sowie der Sicherung und Abwicklung des Nachlasses dienen soll. Wirkt bei der Inventarisierung des Erblasservermögens mit, erstellt den Erbteilungsvertrag und vollzieht die Teilung. Der Aufgabenbereich kann vom Erblasser auf Teilbereiche eingeschränkt werden. Untersteht der behördlichen Aufsicht.
Wunsch
Bitte oder blosser unverbindlicher Hinweis oder Rat an einen oder mehrere Begünstigte. Befolgung liegt im Ermessen des Begünstigten; keine Durchsetzungsmöglichkeit.
Z
Zürcher Praxis
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen (wie: klare, formell korrekte Verfügung; kein hohes Nachlassvermögen; keine Pflichtteilserben) von einem Erbenruf abzusehen und derart die öffentliche Meldefrist auf einen Monat abzukürzen.
Zweckklausel
Die Ehegatten nennen die ihren ehevertraglichen Bestimmungen zugrunde liegende Zielsetzungen. Der Erblasser umschreibt die seinen Anordnungen zugrunde liegenden Absichten. (Kann im Hinblick auf die spätere Auslegung der Urkunde bedeutsam sein.)
Wir beraten Sie gerne in unseren Büros in Schaffhausen und Zürich oder auch Online oder auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.
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