Der Fall Schumacher - wer darf wann was entscheiden?
Am 29. Dezember 2013 stürzte Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher auf einer Skipiste in Meribel in den französischen Alpen. Er prallte dabei mit dem durch einen Helm geschützten Kopf auf einen Felsen und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Details über Schumachers Zustand sind nicht bekannt. Gemäss «Blick» bzw. «Bunte» sei er noch immer auf Hilfe angewiesen, wobei eine Generalvollmacht von 1992 bei Schumachers Vater liege. Im April 2014 – so die Ausführungen in den Zeitungsberichten weiter – habe Corinna bei der zuständigen Behörde beantragt, für Michael Geschäfte abwickeln zu dürfen, da er nach dem Ski-Unfall «urteilsunfähig» sei. Der «Blick» schreibt dazu, dass ihr dies gestattet worden sei: «...allerdings nicht unbegrenzt. Die Kesb [...] passt nämlich auf! 'Bei grösseren Geldbeträgen, Grundstückskäufen oder Krediten', so 'Bild', muss Corinna zwar nicht erst Schwiegerpapa Rolf, aber immerhin die Kesb fragen.»
2. Die (Nicht-)Zuständigkeit der Kesb
- Bedeutung der (General-)Vollmacht
Per 1. Januar 2013 wurde das Erwachsenenschutzrecht revidiert. Dabei wurde für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person das Institut des Vorsorgeauftrages geschaffen (siehe unten). Vor dieser Gesetzesnovelle wurde das Vertretungsrecht allein durch Vollmachten geregelt. Mangels solcher lag es an der Kesb (der damaligen Vormundschaftsbehörde), einen Vormund bzw. Beistand für die urteilsunfähige Person einzusetzen. Für die Gültigkeit bzw. Weitergeltung solcher Vollmachten ist heute wie folgt zu unterscheiden:
a) Vor Inkrafttreten des neuen Rechts erteilte Vollmachten, welche vor und nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers wirksam sind (also «Generalvollmachten», welche auch, jedoch nicht nur den Fall der Urteilsunfähigkeit betreffen) bleiben gültig, doch kann die Kesb nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüfen, ob der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person damit Genüge getan ist;
b) Vor Inkrafttreten des neuen Rechts erteilte Vollmachten, welche einzig für den Fall der Urteilsunfähigkeit Wirkung erzielen sollen, bleiben gültig, sofern die Urteilsunfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 2013 eingetreten war; andernfalls hat die Kesb allfällige Massnahmen zu ergreifen (Mindermeinung) bzw. die Vollmacht ist formungültig, wenn sie nicht handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet ist (herrschende Auffassung).
c) Nach Inkrafttreten des neuen Rechts erteilte Aufträge/Vollmachten, welche vor und nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam sein sollen, bleiben gültig, jedoch hat die Kesb bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit zu überprüfen, ob die Interessen des Auftraggebers genügend gewahrt sind.
d) Nach Inkrafttreten des neuen Rechts erteilte Aufträge/Vollmachten, welche einzig für den Fall der Urteilsunfähigkeit Wirkung erzielen sollen, unterstehen den Vorschriften über den Vorsorgeauftrag (Art. 360ff. ZGB, siehe unten).
- Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten
Das Vorgesagte bedeutet nun aber nicht, dass der Ehegatte überhaupt nichts zu entscheiden hätte und dem Generalbevollmächtigten «ausgeliefert» wäre. Der Ehegatte hat nämlich von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374ff. ZGB). Allerdings ist dieses beschränkt: Es umfasst (lediglich) (a) alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, (b) die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens, sowie (c) nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. Für alle übrigen Rechtshandlungen muss der Ehegatte die Zustimmung der Kesb einholen. Sind die Interessen des Urteilsunfähigen gefährdet bzw. nicht mehr gewahrt (z.B. bei Interessenkollision), so schränkt die Kesb das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten ein oder bezeichnet für die urteilsunfähige Person einen Beistand.
3. Der Vorsorgeauftrag als Königsweg
Um solch unübersichtliche Situationen zu vermeiden, erlaubt das Gesetz in Art. 360ff. ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2013), einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Die darin bezeichnete vorsorgebeauftragte Person kann so z.B. beauftragt werden, den Urteilsunfähigen umfassend zu vertreten. Dies in sowohl im Bereich der Personensorge, als auch in der Vermögenssorge und in der Vertretung im Rechtsverkehr. Im Rahmen der Personensorge kann eine separate Patientenverfügung (Art. 370ff. ZGB) vorbehalten werden. Ist der Ehegatte (umfassender) Vorsorgebeauftragter, so wird das vorerwähnte gesetzliche (beschränkte) Vertretungsrecht entsprechend ausgedehnt.
Liegt bereits eine (General-)Vollmacht vor, so kann dieser Bevollmächtigte nur noch im Einvernehmen mit dem Vorsorgebeauftragten handeln. Letzterer kann den Bevollmächtigten auch (mittels Entzuges der Vollmacht) absetzen. Ein Vorsorgeauftrag ist zur Gültigkeit eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Erst wenn trotz des Vorsorgeauftrags die Interessen des Urteilsunfähigen gefährdet bzw. nicht mehr gewahrt sind, prüft die Kesb behördliche Massnahmen; bei Interessenkollision entfallen allerdings von Gesetzes wegen die entsprechenden Befugnisse der vorsorgebeauftragten Person. Um kein «Vakuum» entstehen zu lassen, empfiehlt sich daher von vornherein das Einsetzen eines Ersatzvorsorgebeauftragten.