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15.11.2017

Selbstbestimmt in allen Lebenslagen

Das neue Erwachsenenschutzrecht, das seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, stellt einen Meilenstein der bürgerlichen Emanzipation dar. Es ermöglicht uns, selbstbestimmt vorzusorgen für den Fall, dass wir unsere Urteilsfähigkeit verlieren und einer Vertretungsperson bedürfen, die an unserer Stelle für uns handelt. Wo früher die Vormundschaftsbehörde einen Beistand oder in gravierenden Fällen gar einen Vormund ernannte, beschränkt sich heute die Intervention der Behörde auf die Validierung des Vorsorgeauftrages. Diese Entwicklung ist zu begrüssen. Die Einmischung der staatlichen Behörden wird auf ein notwendiges Minimum reduziert und die staatlichen Ressourcen werden geschont. So zumindest die Theorie.
 

Leider zeigt es sich, dass trotz der fast fünf Jahre, die seit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts bereits vergangen sind, die Bekanntheit der neuen Instrumente noch immer beschränkt ist. So hat eine Umfrage, die das Marktforschungsinstitut GFS im Auftrag der Pro Senectute vor kurzem durchgeführt hat, ergeben, dass weniger als die Hälfte der Befragten wissen, was ein Vorsorgeauftrag ist, und gar nur 12 Prozent einen Vorsorgeauftrag errichtet haben.

In der Beratungspraxis erleben wir es ganz ähnlich. Einige Leute haben davon gehört, dass es da «etwas gibt, das man machen sollte». Einige wenige haben sich bereits eingelesen und sind schon recht gut informiert. Die weitaus grösste Gruppe jedoch, hat sich noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt. Viele (verheiratete) Paare nehmen auch einfach selbstverständlich an, dass – falls einer von ihnen ausfällt – der andere für ihn handeln kann. Das ist in einem begrenzten Umfang zwar richtig. Aber meist ist es nicht ausreichend, da ausserordentliche Geschäfte, wie zum Beispiel eine Änderung der Hypothek oder ein Wohnungswechsel, vom gesetzlichen Vertretungsrecht nicht erfasst sind und folglich auch hier die KESB eingeschaltet werden müsste.

Auch wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Allgemeinen besser sind als ihr Ruf, der aufgrund einiger medial stark bewirtschafteter Einzelfälle arg gelitten hat, sei doch jedem nahegelegt, sich zumindest mit dem Thema Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung zu befassen und auf einer informierten Basis zu entscheiden, ob und gegebenenfalls was man wie regeln möchte. Und das am besten nicht erst mit 80, denn eine Urteilsunfähigkeit ist nicht nur als Folge einer Demenzerkrankung möglich, sondern auch als (vorübergehende) Folge eines Unfalls – und Unfälle passieren in jedem Alter.

Wir beraten Sie gerne in unseren Büros in Schaffhausen und Zürich oder auch Online oder auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.
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