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01.06.2017

Muss sich ein Kind die Kosten für die Ausbildung an seinen Erbteil anrechnen lassen?

Hinterlässt der Erblasser mehrere Nachkommen als Erben, die eine unterschiedliche Ausbildung genossen haben, so stellt sich vielfach die Frage, ob die vom Erblasser dazu beigesteuerten Beiträge nach seinem Tod unter den Kindern auszugleichen sind, so dass zwischen den Kindern diesbezüglich Gleichbehandlung besteht.

 

 

Grundsätzlich (und nach herrschender, jedoch nicht unbestrittener Auffassung) verhält es sich so, dass sich Kinder lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen an ihren Erbteil anrechnen lassen müssen (soweit nicht «nur» übliche Gelegenheitsgeschenke betreffend); dies unter zwei Voraussetzungen: Die Zuwendung hat Ausstattungscharakter gehabt (das heisst, sie diente der Begründung, Sicherung oder Verbesserung der Existenz, und stellte nicht «bloss» eine Luxuszuwendung dar), und der Erblasser hat nicht ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit.

Bei Ausbildungsauslagen ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass sie vielfach auf der elterlichen Unterhaltspflicht basieren und damit nicht freiwillig/unentgeltlich, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgen. Daher gibt es im ZGB eine Sonderbestimmung, wonach Ausbildungszuwendungen nur dann ausgleichungspflichtig sind, wenn sie das «übliche Mass» übersteigen – ob dies der Fall ist, hängt wiederum von den konkreten Umständen im Einzelfall (etwa der finanziellen Lage der Familie, deren Umfeld und sozialer Schicht im Zeitpunkt der Zuwendung) ab.

Nehmen wir an, der Sohn des Erblassers habe (im Gegensatz zu seinem Bruder) studiert und der Erblasser an diese Erstausbildung CHF 60'000 beigesteuert, was dem üblichen Rahmen entspreche. Es ist nun nicht damit getan, dass der Erblasser seinen zweiten Sohn (beabsichtigt zu Gleichbehandlungszwecken) eine Barschenkung von CHF 60'000 ausrichtet. Er muss diese Schenkung (Ausstattung) zusätzlich ausdrücklich (und nachweisbar) von der Ausgleichungspflicht ausschliessen. Doch damit nicht genug der Eventualitäten und Modalitäten: Diese Schenkung an den zweiten Sohn könnte später (je nach Höhe des vorhandenen Nachlasses) den Pflichtteil des studierten Sohnes verletzen. Damit sich dieser im Erbfall des Vaters nicht darauf berufen kann, diese Schenkung an seinen Bruder sei teilweise – bis zum Auffüllen seines Pflichtteils – an ihn zurückzuerstatten, was wiederum dem beabsichtigten Gleichbehandlungsgedanken zuwiderlaufen würde, ist den Beteiligten (Eltern und Kinder) zu raten, einen (partiellen) Erbverzichtsvertrag miteinander abzuschliessen. Damit können lebzeitige Schenkungen und Zuwendungen unterschiedlichen Charakters optimal, nach der Absicht des Erblassers und gemäss familieninternem Verständnis von Gleichbehandlung, koordiniert und qualifiziert werden. Es besteht dann keine Gefahr «zufälliger» Lösungen, und dem Willensprinzip (als einer zentralen Maxime des Erbrechts) kann massgeschneidert Rechnung getragen werden.

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