Böse Überraschungen vermeiden

Damit kommen wir auch schon zum springenden Punkt: Mit einem einzigen Satz hätte der Ehemann von Frau A. sie testamentarisch als Alleinerbin einsetzen und seinen Halbbruder von der Erbfolge ausschliessen können. Dies hätte zudem den praktischen Vorteil gehabt, dass die – in der Praxis oftmals mit vielen Unwägbarkeiten verbundene – güterrechtliche Auseinandersetzung (zur Bestimmung des Nachlasses) keine Bedeutung gehabt hätte. In der nun eingetretenen Situation wird nur schon dieser Punkt einiges an Aufwand verursachen. Im Fall von Frau A. ist es leider jetzt zu spät, aber Sie, liebe Leserinnen und Leser, können sich informieren, Ihren letzten Willen festhalten und so solche (oder andere) bösen Überraschungen für Ihre Hinterbliebenen vermeiden.
In einem Erbvertrag können Ehegatten (und natürlich auch unverheiratete Paare) noch einen Schritt weitergehen und zusammen ihre Nachlässe planen. Da können dann auch kompliziertere Planungsinstrumente wie Vor- und Nacherbschaften, Legate oder auch die Gründung einer Erbstiftungen zum Thema werden. Denn wenn keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden sind, kann die Nachlassplanung ganz einfach oder durchaus ganz kompliziert sein. Die Möglichkeiten sind beinahe unbegrenzt, man muss sie nur zu nutzen wissen.