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02.05.2021

Böse Überraschungen vermeiden

Frau A. kam letzte Woche ganz aufgebracht zu uns und erzählte, dass der Halbbruder ihres verstorbenen Mannes im Rahmen der Regelung der Erbschaft von ihr Geld fordere. Das könne aber doch nicht sein; er war nicht mal in Kontakt mit dem Erblasser! Doch leider ist es so, dass der Halbbruder einen Viertel des Nachlassvermögens bekommen wird. Der Mann von Frau A. hat nämlich kein Testament hinterlassen.
Viele Ehegatten glauben, dass der Überlebende Alleinerbe sein wird, wenn keine Kinder vorhanden und die Eltern vorverstorben sind. Dabei verwechseln sie jedoch den Pflichtteilsschutz mit der gesetzlichen Erbfolge. Es ist zwar so, dass lediglich der Ehegatte, die Nachkommen und – nach heute noch geltendem Erbrecht bei fehlenden Nachkommen – die Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben. Doch nach dem gesetzlichen Erbrecht (sog. Intestaterbrecht) erhält der überlebende Ehegatte 'nur' drei Viertel des Nachlassvermögens und nicht die ganze Erbschaft, wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat. Zum elterlichen Stamm gehören neben den Eltern auch die Geschwister und die Nichten und Neffen. Dieses gesetzliche Erbrecht ist jedoch abänderbar und greift nur, wenn der Erblasser nichts Anderes verfügt.

Damit kommen wir auch schon zum springenden Punkt: Mit einem einzigen Satz hätte der Ehemann von Frau A. sie testamentarisch als Alleinerbin einsetzen und seinen Halbbruder von der Erbfolge ausschliessen können. Dies hätte zudem den praktischen Vorteil gehabt, dass die – in der Praxis oftmals mit vielen Unwägbarkeiten verbundene – güterrechtliche Auseinandersetzung (zur Bestimmung des Nachlasses) keine Bedeutung gehabt hätte. In der nun eingetretenen Situation wird nur schon dieser Punkt einiges an Aufwand verursachen. Im Fall von Frau A. ist es leider jetzt zu spät, aber Sie, liebe Leserinnen und Leser, können sich informieren, Ihren letzten Willen festhalten und so solche (oder andere) bösen Überraschungen für Ihre Hinterbliebenen vermeiden.

In einem Erbvertrag können Ehegatten (und natürlich auch unverheiratete Paare) noch einen Schritt weitergehen und zusammen ihre Nachlässe planen. Da können dann auch kompliziertere Planungsinstrumente wie Vor- und Nacherbschaften, Legate oder auch die Gründung einer Erbstiftungen zum Thema werden. Denn wenn keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden sind, kann die Nachlassplanung ganz einfach oder durchaus ganz kompliziert sein. Die Möglichkeiten sind beinahe unbegrenzt, man muss sie nur zu nutzen wissen.

Wir beraten Sie gerne in unseren Büros in Schaffhausen und Zürich oder auch Online oder auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.
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