Unfälle passieren - sind aber vermeidbar...

Als nun Frau H. als Zweite verstarb, ging der Sohn davon aus, er sei gestützt auf den seinerzeitigen Erbvertrag Alleinerbe und die Geschwister von Frau H. seien von der Erbschaft ausgeschlossen. So war es immer besprochen worden und so hätten sie es auch im Erbvertrag geregelt – dachte er. Bei der genaueren Lektüre des Erbvertrages stellte sich jedoch heraus, dass die Erbschaftsregelung für den Fall des Ablebens von Frau H. nach ihrem Gatten einem «Formulierungsunfall» zum Opfer gefallen war. Im Vertrag war die Rede vom Fall des Erstversterbens eines Ehegatten, vom Fall des gemeinsamen Versterbens der Ehegatten und davon, dass der überlebende Ehegatte die Regelung für den Fall des Zweitversterbens nachträglich abändern dürfe. Was aber vergessen gegangen war, war, überhaupt eine Regelung für den Zweitversterbensfall zu treffen. Damit gab es streng nach dem Wortlaut des Erbvertrages für den Todesfall von Frau H. als Zweitversterbende keine Bestimmung und es wäre grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge zum Tragen gekommen. Zum Glück für den Sohn stimmten ihm die Geschwister von Frau H. zu, dass es sich bei der fehlenden Bestimmung offensichtlich um ein Versehen handelte, und gestanden ihm seine Erbenstellung dennoch zu.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, Erbschaftsdokumente von Zeit zu Zeit einer Überprüfung zu unterziehen. Wenn man einen Formulierungsunfall früh genug entdeckt, lässt er sich in der Regel korrigieren. Wartet man hingegen zu lange und entdeckt den Fehler erst nach dem Tod der verfügenden Person, kann es schwierig werden.