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28.06.2017

Erbteilung, (zu) einfach gemacht

Hinterlässt der Erblasser den Ehegatten sowie Nachkommen, so wird vielfach – der Einfachheit halber oder aus Unkenntnis – ohne Weiteres das Vermögen des Erblassers zur Hälfte dem überlebenden Ehepartner und die andere Hälfte den Nachkommen zugewiesen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur ausnahmsweise (und zufällig) richtig. Nehmen wir den einfachsten Fall an: Der Erblasser hinterlässt die überlebende Ehefrau, einen Sohn sowie eine Tochter. Es liegt weder ein Ehevertrag noch ein Erbvertrag und auch kein Testament vor. 

 

Die Erben wissen, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatte ½ und jener jedes Kindes ¼ beträgt. Also verteilen sie die Erbschaft (vererbliche Vermögenswerte des Erblassers abzüglich allfälliger Erbschaftsschulden und Todesfallkosten) entsprechend diesen Quoten.

Die Erben berücksichtigen dabei jedoch die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht, welche der Bestimmung des Nachlasses und damit der Erbteilung vorangehen müsste. Sie bewirkt, dass der Nachlass gegenüber dem überlebenden Ehegatten eine Forderung hat oder eine Schuld aufweist: Das Vermögen jedes Ehegatten ist beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung in Eigengut und Errungenschaft zu unterteilen. Zum Eigengut gehören namentlich die Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten, ebenso Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hatte, und solche die er während der Ehe unentgeltlich erworben hat, sowie Genugtuungsansprüche. Das übrige Vermögen von Mann und Frau stellt je Errungenschaft dar. Das Eigengut verbleibt dem betreffenden Eigentümer, während jedem Ehegatten die Hälfte der (positiven) Errungenschaft des anderen zusteht (die gegenseitigen Forderungen werden verrechnet). Noch kompliziertes wird es, falls eine güterrechtliche Hinzurechnung erfolgen müsste, oder – zufolge gegenseitiger Investitionen – Ersatzforderungen entstanden sind.

Sind sich die Erben dem bewusst und entscheiden sie sich dennoch für die vereinfachte Aufteilung, so ist sie nach dem Prinzip der freien, privaten Teilung erbrechtlich zulässig und beständig – im anderen Fall riskieren die Erben schlimmstenfalls eine spätere Anfechtung des Erbteilungsvertrages (zufolge eines Willensmangels).

Kommt (im wahrsten Sinne) hinzu: Hatte der Verstorbene noch zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen ausgerichtet, so sind diese, sofern sie der Ausgleichungspflicht unterstehen, für die (wertmässige) Bestimmung der einzelnen Erbteile zum vorhandenen Nachlass hinzuzuzählen; unterstehen die Schenkungen der Ausgleichung nicht, so sind sie unter Umständen trotzdem zu berücksichtigen («herabzusetzen»), wenn es um die Frage geht, ob durch die lebzeitige Schmälerung des späteren Nachlassvermögens der Pflichtteil der (oder einzelner) Erben verletzt wurde. Diese Thematik der Ausgleichung und Herabsetzung ist jedoch komplex und zum Teil umstritten; es lohnt sich daher, hierüber fachkundigen Rat einzuholen.

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