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24.04.2018

Hundert Jahre alt...

Das Schweizerische Erbrecht wurde seit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahr 1912 nur punktuell verändert. Zu einem grossen Teil befindet es sich noch auf dem Stand von vor über hundert Jahren. Da sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten seither stark verändert haben, tut eine generelle Überarbeitung und Modernisierung dieses sehr relevanten Teils des Privatrechts not.
Zu diesem Schluss kam auch das Parlament, als es im Jahr 2011 die Motion von Ständerat Felix Gutzwiller «Für ein zeitgemässes Erbrecht» annahm. Wie stark politisch aufgeladen das Thema jedoch ist, zeigte sich bereits in der Beratung der Motion. So wurde der Motionstext vom Nationalrat explizit derart ergänzt, dass Konkubinatspaare erbrechtlich nicht den Ehepaaren gleichgestellt werden dürfen. Am 4. März 2016 schickte der Bundesrat dann einen Vorentwurf für die Erbrechtsrevision in die Vernehmlassung. Am 10. Mai 2017 legte er schliesslich seinen Bericht über das Vernehmlassungsergebnis vor und orientierte über seine Pläne zum weiteren Vorgehen.

Der Vorentwurf enthielt einerseits hochpolitische materiell-rechtliche Neuerungen, wie zum Beispiel eine Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen, andererseits aber auch detailreiche, jedoch politisch weitgehend unumstrittene Anpassungen technischer Natur, wie zum Beispiel die Einführung eines audiovisuellen Testaments. Aufgrund dieser Ausgangslage entschied der Bundesrat, die Revision in zwei Teile zu unterteilen und sich vorerst auf den politisch anspruchsvollen materiell-rechtlichen Teil zu fokussieren.

Die auf dem Tisch liegenden Vorschläge in diesem Bereich enthalten einigen Zündstoff. Die bereits erwähnte Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen – geplant ist eine Reduktion von heute drei Vierteln des gesetzlichen Erbanspruchs auf die Hälfte – sowie die Einführung eines «Unterhaltsvermächtnisses» für nicht verheiratete Lebenspartner oder die Beschränkung der Begünstigungsmöglichkeit für Vertrauenspersonen («Erbschleicherparagraph») sind nur drei Beispiele. Man darf gespannt sein, wie es mit diesem Reformprojekt weitergeht. Mit einem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist vor Ablauf der nächsten zehn Jahre jedenfalls nicht zu rechnen. Aber was ist schon eine Dekade im Vergleich zu einem Jahrhundert.

 

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