Wem gehört der Wertzuwachs?
Unter Vorbehalt des bäuerlichen Erbrechts oder einer anderweitigen Teilungsvereinbarung der Erben gilt indes der Grundsatz: Der (vorhandene) Nachlass ist nach dem Verkehrswertprinzip zum Zeitpunkt der Teilung aufzuteilen. Dieses Prinzip dient der Gleichbehandlung der Erben und wird im Zuge der anstehenden Erbrechtsrevision ausdrücklich kodifiziert.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin die Quoten der gesetzlichen Erben verändert; Paradebeispiel: Die Nachkommen werden zugunsten des überlebenden Elternteils/Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt. Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung betreffen sämtliche Erben entsprechend ihrer Erbquoten, und die Erben partizipieren ebenso anteils-/quotenmässig an den Erträgen von Erbschaftssachen in dieser Zeitspanne. Zwar ist im Rahmen der Pflichtteilsberechnung für den Bestand der Nachlassobjekte auf den Todestag abzustellen, die Bewertung richtet sich jedoch nach jenem Zeitpunkt, welchen die Erben als Stichtag für die Erbteilung festsetzen. An diesen Grundsätzen ändert nichts, wenn – wie in unserem Ausgangsbeispiel – einem Erben in der Verfügung von Todes wegen mittels sog. Teilungsvorschrift das «Vorwahlrecht» zur Bestimmung der eigenen Nachlasswerte (auf Anrechnung an den Erbteil) eingeräumt wurde.
Wird hingegen ein bestimmter Vermögenswert (z.B. ein Grundstück oder eine konkrete Geldsumme) als Vermächtnis zugewendet, so berechnet sich die freie Quote des Nachlasses bzw. der Pflichtteil nach dem Todestagsprinzip. Dieses gilt grundsätzlich auch dann, sollten durch die verstorbene Person einst lebzeitige Schenkungen ausgerichtet worden sein.
Für die massgebenden Werte in Erbschaftssachen verbieten sich folglich Pauschalaussagen, sondern es gilt die – bei Ratsuchenden beliebte... – juristische Standardfloskel: «Es kommt darauf an.»