Fallen in einem Erbschaftsfall Todeszeitpunkt und Teilungszeitpunkt auseinander, stellt sich die Frage, was mit Wertänderungen der Nachlassgegenstände und zwischenzeitlichen Erbschaftserträgen passiert bzw. wem diese in welchem Umfang zustehen. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen um diese Frage Diskussionen entstehen. Und wie so oft ist es auch hier leider so, dass es eine pauschal richtige Antwort nicht gibt. Lesen Sie dazu mehr in diesem Blogbeitrag. " />

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11.02.2020

Wem gehört der Wertzuwachs?

Fallen in einem Erbschaftsfall Todeszeitpunkt und Teilungszeitpunkt auseinander, stellt sich die Frage, was mit Wertänderungen der Nachlassgegenstände und zwischenzeitlichen Erbschaftserträgen passiert bzw. wem diese in welchem Umfang zustehen. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen um diese Frage Diskussionen entstehen. Und wie so oft ist es auch hier leider so, dass es eine pauschal richtige Antwort nicht gibt. Lesen Sie dazu mehr in diesem Blogbeitrag. 
Der Fall war klassisch: Erblasser E setzte seine Nachkommen testamentarisch auf den Pflichtteil und begünstigte die (zweite) Ehefrau M in maximal zulässigem Rahmen. Die Stiefmutter M war gemäss der letztwilligen Verfügung gleichzeitig befugt, sämtliche Nachlassobjekte in natura zu übernehmen und die Kinder von E in bar auszubezahlen. Das Verhältnis unter den Erben war nicht das beste, so dass sich die Erbteilung lange hinzog. Als der Goldpreis der «Vreneli» im Laufe der Jahre stieg und der Wert der erblasserischen Eigentumswohnung und seiner Aktien zunahm, stellte sich M auf den Standpunkt, die Nachkommen hätten keinen Anspruch auf diese Vermögenswerte, so dass auch deren Wertsteigerung nur ihr selber zugutekäme.

Unter Vorbehalt des bäuerlichen Erbrechts oder einer anderweitigen Teilungsvereinbarung der Erben gilt indes der Grundsatz: Der (vorhandene) Nachlass ist nach dem Verkehrswertprinzip zum Zeitpunkt der Teilung aufzuteilen. Dieses Prinzip dient der Gleichbehandlung der Erben und wird im Zuge der anstehenden Erbrechtsrevision ausdrücklich kodifiziert.

Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin die Quoten der gesetzlichen Erben verändert; Paradebeispiel: Die Nachkommen werden zugunsten des überlebenden Elternteils/Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt. Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung betreffen sämtliche Erben entsprechend ihrer Erbquoten, und die Erben partizipieren ebenso anteils-/quotenmässig an den Erträgen von Erbschaftssachen in dieser Zeitspanne. Zwar ist im Rahmen der Pflichtteilsberechnung für den Bestand der Nachlassobjekte auf den Todestag abzustellen, die Bewertung richtet sich jedoch nach jenem Zeitpunkt, welchen die Erben als Stichtag für die Erbteilung festsetzen. An diesen Grundsätzen ändert nichts, wenn – wie in unserem Ausgangsbeispiel – einem Erben in der Verfügung von Todes wegen mittels sog. Teilungsvorschrift das «Vorwahlrecht» zur Bestimmung der eigenen Nachlasswerte (auf Anrechnung an den Erbteil) eingeräumt wurde.

Wird hingegen ein bestimmter Vermögenswert (z.B. ein Grundstück oder eine konkrete Geldsumme) als Vermächtnis zugewendet, so berechnet sich die freie Quote des Nachlasses bzw. der Pflichtteil nach dem Todestagsprinzip. Dieses gilt grundsätzlich auch dann, sollten durch die verstorbene Person einst lebzeitige Schenkungen ausgerichtet worden sein.

Für die massgebenden Werte in Erbschaftssachen verbieten sich folglich Pauschalaussagen, sondern es gilt die – bei Ratsuchenden beliebte... – juristische Standardfloskel: «Es kommt darauf an.»

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