Entscheiden bis über den Tod hinaus
So ist es naheliegend, dass wir uns diese Wahl- und Entscheidungsfreiheit auch für die Zeit nach unserem Tod wünschen. Das Gute ist, dass dies zu einem grossen Teil möglich ist. So hat die Schweiz – im Gegensatz etwa zu Deutschland – ein sehr liberales Bestattungsregime. Sollten Sie den Wunsch verspüren, dass Ihre Asche auf einem Berg verstreut wird, dann kann Ihr Wille geschehen. Vorausgesetzt, Ihre Angehörigen sind gute Kletterer. Falls Sie sich dem Rhein sehr verbunden fühlen, ist auch eine Rheinbestattung möglich (selbstverständlich aber nur nach vorgängiger Kremation). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Verstreuende auf der richtigen Flussseite steht. In Deutschland riskiert er für derlei Frevel eine saftige Busse.
Soweit so gut. Wenn es nun aber darum geht, Ihrem Willen in Sachen Beerbung Nachachtung zu verschaffen, wird die Sache mit der Entscheidungsfreiheit schwieriger. Zwar steht es jedem frei, seinen letzten Willen in einem Testament festzuhalten, was im Übrigen auch empfehlenswert ist. Allerdings schränkt der Gesetzgeber die erblasserische (Testier-)Freiheit ein. So können Sie zwar verfügen, dass Ihr Nachlass vollständig der Stiftung zur Förderung der Erforschung des Fortpflanzungsverhaltens des gemeinen Laubfrosches zukommen soll. Sind allerdings bei Ihrem Ableben Kinder (oder ev. Enkel) vorhanden, so haben diese einen Pflichtteil, den sie geltend machen können. Gleiches gilt für einen allfälligen Ehepartner sowie im Fall, dass keine Nachkommen vorhanden sind, für die Eltern. Wie überall im Privatrecht gilt aber auch hier: wo kein Kläger da kein Richter. Eine Pflichtteilsverletzung muss also vom Verletzten erst einmal geltend gemacht werden. Tut er dies nicht innert der gesetzlichen Frist, so bleibt es bei der Anordnung des Erblassers und die Erbteilung erfolgt nach diesen Vorgaben. Der Laubfrosch dankt.
Wehrt sich hingegen ein Pflichtteilserbe, so sieht es wie folgt aus: der Pflichtteil der Nachkommen (Kinder, im Falle deren Vorversterbens Enkel bzw. Urenkel) beträgt 3/4 der gesetzlichen Erbquote, der Pflichtteil der Ehefrau oder des Ehemannes bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils und der Pflichtteil der Eltern beträgt ebenfalls 1/2 der gesetzlichen Erbquote.
Die gesetzlichen Erbquoten bzw. Erbanteile werden dabei wie folgt berechnet: Sind Nachkommen und ein Ehepartner vorhanden, so beträgt der gesetzliche Erbanspruch 1/2 für die Nachkommen und 1/2 für den Ehegatten. Sind Ehegatte und Eltern Erben, so beträgt der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten 3/4 und jener der Eltern insgesamt 1/4. Sind die Eltern vorverstorben, so fällt ihr Viertel an ihre Nachkommen, also die Geschwister (oder, wenn diese ebenfalls schon verstorben sind, die Nichten und Neffen) des Verstorbenen. Sind neben dem Ehegatten bloss Erben des grosselterlichen Stammes vorhanden, also Cousins und Cousinen des Verstorbenen, so umfasst der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die ganze Erbschaft.