Unabhängigkeit schafft Vertrauen im Erbfall

Die Tugend der Unabhängigkeit

Wir erleben es immer wieder: In Erbfällen werden wir um Unterstützung gebeten, obwohl ein Willensvollstrecker eingesetzt ist – dessen Neutralität jedoch in Frage steht. Sei es, dass es sich um einen Miterben handelt, um eine Institution mit weiteren Mandaten für den Erblasser oder um eine Person mit geschäftlichen oder privaten Beziehungen zu einzelnen Erben. In all diesen Konstellationen besteht ein erhöhtes Risiko für Interessenskonflikte. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist oft gar nicht entscheidend. Bereits der Anschein von Befangenheit genügt, um Misstrauen entstehen zu lassen.

Das wirksamste Mittel dagegen ist Transparenz. Dazu gehören eine saubere Dokumentation, eine laufende und unaufgeforderte Information aller Beteiligten sowie das proaktive Offenlegen von Verbindungen und möglichen Abhängigkeiten. Gute Mandatsführung bedeutet letztlich auch, das Mandat niederzulegen, wenn ein Interessenkonflikt besteht.

Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Grundsätze oft erst auf Druck umgesetzt werden. Viele Konflikte liessen sich vermeiden, wenn von Anfang an mit mehr Fingerspitzengefühl gehandelt würde. Noch einfacher wird es, wenn eine wirklich unabhängige Person eingesetzt wird – ohne eigene Interessen, ohne frühere Abhängigkeiten und ohne enge Beziehungen zu den Erben. So steigen die Chancen auf eine sachliche und effiziente Erbteilung deutlich.

Eine gute Wahl treffen

Die Ernennung eines Willensvollstreckers bringt klare Vorteile. Dank behördlicher Legitimation kann er rasch im Namen der Erbschaft handeln und etwa offene Rechnungen begleichen. Doch was passiert, wenn genau das nicht geschieht?

Grundsätzlich kann jede geeignete Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden – eine neutrale Fachperson oder auch ein Erbe. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Ein Argument sind die Kosten: Fachpersonen arbeiten gegen Honorar, während Erben in dieser Rolle oft darauf verzichten.

Ein Beispiel aus der Praxis zeigt jedoch die Risiken: Eine verstorbene Ehefrau setzte ihren Ehemann als Willensvollstrecker ein. Zu Lebzeiten hatte sie ihrer Patentochter schriftlich CHF 10’000 versprochen, falls diese ihre Ausbildung erfolgreich abschliesst. Der Abschluss erfolgte – kurz nach dem Tod der Erblasserin. Die Begünstigte forderte die Zahlung ein.

Der Ehemann wusste von diesem Versprechen, verweigerte jedoch die Auszahlung. Einerseits bestand kein gutes Verhältnis zur Patentochter, andererseits hätte die Zahlung seinen eigenen Erbanteil reduziert. Hier vermischten sich die Rollen: Als Willensvollstrecker wäre er verpflichtet gewesen, die Zusage zu erfüllen. Als Erbe handelte er aus Eigeninteresse.

Der Fall endete in einer Aufsichtsbeschwerde – ein aufwendiges und kostspieliges Verfahren. Eine neutrale Besetzung hätte diesen Konflikt von Anfang an vermeiden können.