Mein Wille geschehe

Wenn der Staat die Hand aufhält

Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher. Der Tod und die Steuer. Dieser von Benjamin Franklin überlieferte Satz stimmt auch heute noch. Und manchmal überschneiden sich diese beiden Unvermeidbarkeiten gar. Dann nämlich, wenn der Staat Erbschaftssteuern erhebt. Nun sind Steuern an sich ein notwendiges Übel; gerne entrichtet sie niemand. Ein Gemeinwesen muss jedoch zwangsläufig finanziert werden und so ist es legitim, dass der Staat gewisse Vorgänge besteuert. Die Erbschaftssteuer an sich ist – vor allem auch aus liberaler Sicht – grundsätzlich eine sinnvolle Sache. Sie besteuert einen Vermögenszuwachs, der der begünstigten Person ohne eigene Leistung zufällt und unter dem Strich hat der oder die Begünstigte nach der Steuer immer noch mehr als davor. Diese Aussage soll nicht als Plädoyer für die flächendeckende (Wieder-)Einführung einer generellen Erbschaftssteuer missverstanden werden; eine solche wäre aus meiner Sicht nur denkbar, wenn gleichzeitig die Vermögenssteuer abgeschafft würde. Zwei Substanzsteuern ist definitiv eine zu viel. Momentan ist es jedoch eine Tatsache, dass diese beiden Steuern parallel existieren, wenn auch nur in abgeschwächter Form, da in weit weniger als 20% aller Erbschaftsfälle effektiv Erbschaftssteuern anfallen.

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist eine kantonale Angelegenheit und dementsprechend gross sind auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen kantonalen Regelungen. Das Spektrum reicht von jenen Kantonen, die ganz von der Besteuerung absehen (schon länger der Kanton Schwyz, seit diesem Jahr auch der Kanton Obwalden), bis hin zu jenen, in denen sogar die Nachkommen noch steuerpflichtig sind (AI, LU, NE,VD). Dazwischen gibt es alle denkbaren Abstufungen. Meist ist es so, dass die Besteuerung umso höher ist, je weiter entfernt die begünstigte Person von der verstorbenen Person ist (verwandtschaftsmässig). Grosse Unterschiede gibt es vor allem bei zwei sehr wichtigen Kategorien von Begünstigten – den Lebenspartnern und den Stiefkindern. In Bezug auf die Lebenspartner sehen mittlerweile 17 Kantone eine Sonderregelung vor (jeweils geknüpft an gewisse Voraussetzungen bezüglich der Dauer der Partnerschaft). Die übrigen neun Kantone besteuern die Lebenspartner hingegen wie nicht verwandte Dritte, was zu hohen Steuerfolgen führen kann. Im Kanton Schaffhausen zum Beispiel bis zu 40% des vererbten Vermögens. Stiefkinder hingegen werden in Schaffhausen den leiblichen Nachkommen gleichgestellt und bezahlen keine Erbschaftssteuern. Im Kanton Zürich dagegen sind sie steuerpflichtig, jedoch zu einem reduzierten Satz. Sie sehen, die Sache mit dem Erben und den Steuern hat so ihre Tücken. Eine vorausschauende Planung lohnt sich.