Memento Mori – auch Unternehmer sind nicht unverwundbar

Es gibt Menschen, die leisten mehr als andere. Es gibt Menschen, die erreichen mehr als andere. Es gibt Menschen, die arbeiten jeden Tag. Es gibt Menschen, die sind nie krank. Und doch sind sie alle verwundbar. Kein Mensch ist unsterblich. Kein noch so erfolgreicher Unternehmer, kein noch so angesehener Manager ist davor gefeit, dass er einen Unfall erleidet oder von einer Krankheit heimgesucht wird. Und trotzdem verhalten sich gerade diese zentralen Leistungsträger unserer Gesellschaft oftmals sehr nachlässig, wenn es darum geht, für den Fall vorzusorgen, dass sie einmal ausfallen.

In unserer durch Klein- und Kleinstfirmen geprägten Wirtschaftslandschaft ist es nicht selten so, dass ein Unternehmen um seinen Gründer bzw. Inhaber aufgebaut und von diesem zentral gelenkt und geführt wird. Ohne den Chef geht nichts. Ist der Chef weg, steht alles still. Für eine solche Organisation mag es gute Gründe geben.  Nur sollte sich der Unternehmer der Risiken bewusst sein, die er mit dieser Struktur eingeht und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Verliert ein Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat seiner Firma etwa aufgrund eines Unfalls seine Urteils- und damit seine Handlungsfähigkeit (z.B. weil der im Koma liegt), so hat dies verschiedene gesellschaftsrechtliche Folgen für sein Unternehmen:

  • Die Firma leidet an einem Organisationsmangel, da sie nicht über einen handlungsfähigen Verwaltungsrat verfügt.
  • Die Firma selbst wird handlungsunfähig, da die Generalversammlung ohne handlungsfähigen Aktionär nicht durchgeführt werden kann und somit kein neuer Verwaltungsrat ernannt werden kann.

Das Gesetz sieht für diesen Fall die Einsetzung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters durch das Gericht oder im Extremfall die Auflösung der Gesellschaft vor (Art. 731b OR). Da eine solche gerichtlich eingeleitete Reorganisation Zeit in Anspruch nimmt und auch nicht ohne Kostenfolgen vonstattengeht und zudem das Gericht nach eigenem Gutdünken eine Person auswählt, ist für einen vorausschauenden Unternehmer unbedingt empfehlenswert, für diesen Fall in einem Vorsorgeauftrag eine für seine Verhältnisse angepasste Regelung vorzusehen.