Vor-/Nacherbschaft oder Ersatzverfügung?
Im Einzelfall kann unklar sein, was der Erblasser in seinem Testament effektiv gewollt hat. Diesfalls sind nicht selten langwierige und kostspiele Erbschaftsstreitigkeiten die Folge, sofern sich die Beteiligten nicht einigen können. Es kann jedoch offenbar auch Fälle geben, wo sich die Erben zwar einig sind, jedoch trotzdem anderes gilt. Dies ist (auch) Konsequenz eines «doppelten» Verfahrens, weil letztlich nicht (zwingend) jene (Gerichts-)Behörde über die materiellrechtliche Auslegung einer Verfügung entscheidet, welche in einem Erbfall provisorisch die Erben bestimmt und für allfällige Sicherungsmassnahmen zuständig ist.
Ausgangsfall
Erblasser D. bestimmte testamentarisch was folgt: «Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte beschliesse ich folgendes: Als Alleinerbe setze ich meinen Bruder A. ein. Dies umfasst das gesamte Vermögen… Nach seinem Ableben geht das gesamte Erbe an seine beiden Kinder: B. und C. zu gleichen Teilen.»
Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Winterthur befand, es läge eine Vor- und Nacherbschaft vor. Daher sei über den Nachlass ein amtliches Inventar aufzunehmen, und der Begünstigte A. habe sein Erbe sicherzustellen.
D. war der Auffassung, eine Vor- und Nacherbschaft sei nicht angeordnet worden, weshalb eine Inventur und Sicherstellung nicht nötig sei. Er zog daher den erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. «Die Kinder des Berufungsklägers (Berufungsbeklagte) teilten dem Gericht mit, dass sie all den vorgelegten Punkten ihres Vaters vollumfänglich zustimmten. Auch sie seien der Ansicht, dass ihr Onkel ihren Vater als einzigen gesetzlichen Erben vorgesehen habe (und nicht „nur“ als Vorerben). Sie vermuten, dass ihr Onkel sie beide nur im Testament erwähnt habe, weil er sicherstellen wollte, dass sein Erbe nicht verloren gehe, falls ihr Vater vor ihm versterbe. Damit der letzte Wille ihres Onkels auch in seinem Sinne umgesetzt werde und nicht noch mehr Aufwand und Kosten entständen, seien sie bereit, auf ihren Stand als Nacherben zu verzichten» (S. 4f. des Berufungsentscheides).
Das Obergericht Zürich befand, es läge keine «gewöhnliche» Vor- und Nacherbschaft vor, sondern eine solche auf den Überrest. Es hiess damit im Entscheid LF170024-O/U vom 6. Juni 2017 die Berufung des Begünstigten teilweise gut, indem es die erstinstanzlich angeordnete Sicherstellungspflicht aufhob und anordnete, die Nacherben seien nicht auf der Erbenbescheinigung aufzuführen, bestätigte jedoch die Inventarpflicht und damit das Bestehen einer Vor- und Nacherbschaft.
Theorie
Die in Art. 551ff. ZGB vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind zwingender Natur: Weder kann der Erblasser hiervon dispensieren, noch können die Erben darauf verzichten; die (nicht) korrekte Einhaltung hat jedoch keine materiellrechtliche Bedeutung für die Rechtsstellung der Beteiligten (PraxKomm.-Emmel, Rz. 7f. zu Vorbem. zu ZGB 551ff.).
Zu diesen Sicherungmassnahmen gehört auch die Aufnahme eines behördlichen Sicherungsinventares in den von Art. 553 ZGB vorgeschriebenen Fällen, unter anderem im Falle einer Vor- und Nacherbschaft (Art. 490 Abs. 1 ZGB). Auch diesfalls ist die Sicherungsmassnahme (Inventar) zwingend, so dass weder der Erblasser noch eine einvernehmliche Regelung zwischen den Vor- und Nacherben die Inventarisierung ausschliessen können (PraxKomm.-Liatowitsch/Schürmann, Rz. 3 zu ZGB 490).
Bei einer Vor-/Nacherbschaft wird – kurz gesagt – der Vorerbe zwar Eigentümer seiner Erbschaft und darf diese (be-)nutzen, doch haben die Nacherben des Erblassers eine Anwartschaft auf spätere Auslieferung der Erbschaft zu ihren Gunsten, spätestens im Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben (Art. 488ff. ZGB). Um diese Anwartschaft in der Zwischenzeit zu sichern, sieht das Gesetz neben der Inventar- auch die Sicherstellungspflicht des Vorerben vor, wobei der Erblasser (oder die Nacherben) von dieser befreien kann (Art. 490 Abs. 2 ZGB). Bei der sog. Nacherbschaft auf den Überrest darf der Vorerbe sogar die Substanz der ihm zugewiesenen Vermögenswerte verbrauchen und muss lediglich an die Nacherben weitergeben, was im Nacherbfall noch vorhanden ist; bei dieser Art findet (auch ohne Erblasserdispens) keine Sicherstellung statt.
Keine Sicherungsmassnahmen sind hingegen per se bei der Ersatzverfügung (Art. 487 ZGB) notwendig. Es handelt sich bei dieser um eine Anordnung des Erblassers, womit er eine Person für den Fall begünstigt, da der/die primär Begünstigte nicht erbt (etwa zufolge Vorversterbens vor dem Erblasser oder zufolge Ausschlagung der Erbschaft).
Ob eine Vor-/Nacherbschaft oder (bloss) eine Ersatzverfügung vorliegt, kann im Einzelfall unklar sein, vorab wenn ein Laie testiert, ohne diese technischen Begriffe zu verwenden («Mein Erbe ist X. Ist er verstorben, erbt Y. alles.»). Das Testament ist diesfalls nach dem sog. Willensprinzip auszulegen und allenfalls mit Hilfe von Externa zu entschlüsseln, was der Erblasser mit seiner unklaren Verfügung effektiv beabsichtigt hat.
Die Behörde, welche die Verfügung eröffnet/mitteilt (Art. 556ff.), einstweilen die Erben feststellt und darauf gestützt die Erbenbescheinigung ausstellt (Art. 559 ZGB), hat lediglich beschränkte Kognition und entscheidet provisorisch. Es geht der Ausstellung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Die Behörde entscheidet «prima facie» aufgrund der vorliegenden Belege sowie der Verfügungen von Todes wegen und im Rahmen pflichtgemässen Ermessens (vgl. BGE 128 III 318, BGE 5A_757/2016; PraxKomm.-Emmel, Rz. 31 zu ZGB 559). Bleibt die Auslegung der Verfügung unter den Beteiligten strittig, so haben diese den Gerichtsweg zu beschreiten, und es entscheidet über diese materiellrechtliche Streitfrage definitiv der ordentliche Zivilrichter (und nicht die Eröffnungsbehörde, welche für die Sicherungsmassregeln zuständig ist).
Zum konkreten Fall
Ob eine Ersatzverfügung (Art. 487 ZGB) oder eine Vor-/Nacherbschaft (Art. 488ff. ZGB) vorliegt, ist letztlich eine materiellrechtliche zivilrechtliche Frage, über welche primär die Beteiligten befinden (Dispositionsmaxime). Nur falls unter diesen keine Einigkeit besteht, entscheidet der Richter. Oder (zeitlich) anders formuliert: Die für die Erbenbescheinigung und die Anordnung von Sicherungsmassnahmen zuständige (Eröffnungs-)Behörde trifft von Amtes wegen eine materielle Vorfrage. Ist ein Beteiligter (im Gegensatz zu den übrigen) damit nicht einverstanden, muss er diese Vor- zur gerichtlichen Hauptfrage machen. Was gilt nun, falls diese «Erben» allesamt die unklare Verfügung anders verstehen, als die Eröffnungsbehörde? Dann geht die Auffassung sämtlicher beteiligten Privaten vor – sollte man meinen.
Im vorliegenden Fall stand die Bemühung des ordentlichen Richters nicht zur Diskussion, weil sich der potenzielle Vorerbe sowie die mutmasslichen Nacherben darüber einig waren, dass vom Erblasser eben gerade keine Vor-/Nacherbschaft, sondern eine Ersatzverfügung beabsichtigt (und angeordnet worden) war. Materiellrechtlich bestand also gerade kein Streit. Der Alleinerbe war daher mit der erstinstanzlich verfügten (kostenpflichtigen) Inventarisierung sowie dem damit verbundenen Zwang zur Sicherstellung nicht einverstanden, weshalb er den Entscheid der Eröffnungsbehörde an deren übergeordnete Behörde weiterzog (diese Rechtsmittelinstanz ist nicht zu verwechseln mit dem ordentlichen Zivilrichter, welcher im Streitfall materiell in der Hauptfrage entscheidet).
Dieser war zwar die einvernehmliche Auslegung des Testaments durch die Beteiligten bekannt, bestätigte jedoch trotzdem hoheitlich (da mutmasslich zwingend) die Inventarpflicht. Im Ergebnis wurde also der Alleinerbe in ein Sicherungsmassnahmeverfahren gedrängt, welches paradoxerweise dazu dienen sollte, eine Nacherbschaft zu sichern, welche unstrittig gar nicht existierte.
Zwar ist, wie gesehen, richtig, dass im Falle einer Vor-/Nacherbschaft zwingend eine Inventarpflicht besteht; das Obergericht hat sich indessen (unter dem Deckmantel der zwingenden Sicherungsmassregeln) um die Vorfrage (Ersatzverfügung oder Vor-/Nacherbschaft) foutiert, indem es (zwar das Willensprinzip bemühte, jedoch) die Auffassung aller privater Beteiligten ausser Acht gelassen (und damit seine Kognition im Ergebnis zu Unrecht eingeschränkt) hat, denn völlig unbestritten ist: «Falls sich die Ansprecher über eine Auslegung der letztwilligen Verfügung geeinigt haben, ist diese Vereinbarung zu beachten (BGE 5A_495/2010)» (PraxKomm.-Emmel, Rz. 31 zu ZGB 559 ZGB). Die Berufungsinstanz hat stattdessen die Kinder des Alleinerben auf ihren letzten Satz ihrer Erklärung (wonach sie auf die Nacherbschaft verzichten würden) behaftet und geschulmeistert, da der Nacherbfall (mangels Ableben des Vorerben) noch nicht eingetreten sei, stünde ihnen das Recht auf Ausschlagung der Erbschaft (noch) nicht zu, ohne auch ihre vorgängige Aussage zu würdigen, der Erblasser habe (nicht nur nach Auffassung von D., sondern auch ihrer eigenen) gar keine Vor-/Nacherbschaft anordnen wollen.
Fazit für den Alleinerben
Viel Papier, eine anstehende unnötige Inventur, administrativer Aufwand und Kosten; oder: Wie aus einer materiell unbestrittenen Zivilsache (Alleinerbschaft) plötzlich eine hoheitlich angeordnete Verfügung (Nacherbschaft) wurde. Hätte D. (im Falle des rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheides) nun effektiv beim ordentlichen Richter einen Feststellungsentscheid über die Einigkeit der Beteiligten und damit die materielle Rechtslage zu erwirken und der Eröffnungsbehörde vorzulegen (sofern das Feststellungsinteresse überhaupt zu bejahen ist), um der Vorerbschaft sowie der Inventarpflicht letztlich doch noch entgehen zu können?
Die Krone der Absurdität setzt Ziffer 4. der erstinstanzlichen Verfügung auf, in welcher es heisst: «Die Regelung des Nachlasses ist Sache der Erben.»