Die Kesb ‘verwaltet’ Schumis Millionen!
Dies eine «Blick»-Schlagzeile vom 26. April 2018 unter Berufung auf einen Artikel in der «Bild». Corinna Schumacher müsse zuerst die Erwachsenenschutzbehörde Kesb fragen, bevor sie für ihren urteilsunfähigen Mann Michael grosse Business-Entscheide treffen könne. Was hat es damit auf sich? Hätte eine vor dem Skiunfall ausgestellte Vollmacht dem vorbeugen können?
A.Die Vorgeschichte
Am 29. Dezember 2013 stürzte Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher auf einer Skipiste in Meribel in den französischen Alpen. Er prallte dabei mit dem durch einen Helm geschützten Kopf auf einen Felsen und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Details über Schumachers Zustand sind nicht bekannt. Gemäss «Blick» bzw. «Bild» sei er noch immer auf Hilfe angewiesen, wobei eine Generalvollmacht von 1992 bei Schumachers Vater liege. Im April 2014 habe Corinna beantragt, für Michael Schumacher Geschäfte abwickeln zu dürfen, da er nach dem Ski-Unfall «urteilsunfähig» sei: «Das darf sie – allerdings nicht unbegrenzt. Die Kesb, die Schweizer Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde, zuletzt immer wieder in den Schlagzeilen, passt nämlich auf! ‘Bei grösseren Geldbeträgen, Grundstückskäufen oder Krediten’, so ‘Bild’, muss Corinna zwar nicht erst Schwiegerpapa Rolf, aber immerhin die Kesb fragen.»
B. Die (Nicht-)Zuständigkeit der Kesb
a.(General-)Vollmacht
Per 1. Januar 2013 wurde das Erwachsenenschutzrecht revidiert. Dabei wurde für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person das Institut des Vorsorgeauftrages geschaffen (vgl. c.). Vorgängig wurde das Vertretungsrecht durch Vollmachten geregelt. Mangels solcher lag es an der Kesb, einen Vormund bzw. Beistand für die urteilsunfähige Person einzusetzen. Für die Gültigkeit bzw. Weitergeltung solcher Vollmachten ist wie folgt zu unterscheiden:
- Vor Inkrafttreten des neuen Rechts erteilte Aufträge/Vollmachten, welche
(1) vor und nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers wirksam sind, bleiben gültig, doch kann die Kesb nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüfen, ob der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person damit Genüge getan ist;
(2) einzig für den Fall der Urteilsunfähigkeit Wirkung erzielen sollen, bleiben gültig, sofern die Urteilsunfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 2013 eingetreten war; andernfalls hat die Kesb allfällige Massnahmen zu ergreifen.
- Nach Inkrafttreten des neuen Rechts erteilte Aufträge/Vollmachten, welche
(1) vor und nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam sein sollen, bleiben gültig, doch hat die Kesb bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit zu überprüfen, ob die Interessen des Auftraggebers genügend gewahrt sind;
(2) einzig für den Fall der Urteilsunfähigkeit Wirkung erzielen sollen, unterstehen den Vorschriften des Vorsorgeauftrages (Art. 360ff. ZGB, vgl. c.).
b. Vertretungsrecht des Ehegatten (bzw. des eingetragenen Partners)
Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Ehegatte überhaupt nichts zu entscheiden hätte und dem Generalbevollmächtigten «ausgeliefert» wäre. Der Ehegatte hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374ff. ZGB). Allerdings ist dieses beschränkt: Es umfasst (lediglich) a) alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, b) die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens, sowie c) nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. Für übrige Rechtshandlungen muss der Ehegatte in der Tat die Zustimmung der Kesb einholen. Sind die Interessen des Urteilsunfähigen gefährdet bzw. nicht mehr gewahrt (z.B. bei Interessenkollision), so schränkt die Kesb das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten ein oder bezeichnet für die urteilsunfähige Person einen Beistand.
c. Vorsorgeauftrag
Um solch unübersichtliche Situationen zu vermeiden, erlaubt das Gesetz in Art. 360ff. ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2013), einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Die darin bezeichnete vorsorgebeauftragte Person kann derart z.B. beauftragt werden, den Urteilsunfähigen umfassend zu vertreten. Dies in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Im Rahmen der Personensorge kann eine separate Patientenverfügung (Art. 370ff. ZGB) vorbehalten werden. Ist der Ehegatte (umfassender) Vorsorgebeauftragter, so wird das vorerwähnte gesetzliche (beschränkte) Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB; s. vorne b.) entsprechend ausgedehnt.
«So hätte Schumi die Kesb vermeiden können!» («Blick»-Nachtrag vom 27. April 2018).
Liegt bereits eine (General-)Vollmacht vor, so kann dieser Bevollmächtigte nur noch im Einvernehmen mit dem Vorsorgebeauftragten handeln. Letzterer kann den Bevollmächtigten jedoch auch (mittels Entzuges der Vollmacht) absetzen. Ein Vorsorgeauftrag ist zur Gültigkeit eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Erst wenn trotz des Vorsorgeauftrags die Interessen des Urteilsunfähigen gefährdet bzw. nicht mehr gewahrt sind, prüft die Kesb behördliche Massnahmen; bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die entsprechenden Befugnisse der vorsorgebeauftragten Person. Um kein «Vakuum» entstehen zu lassen, empfiehlt sich von vornherein das Einsetzen eines Ersatzvorsorgebeauftragten.
C. Der Nachlass
Wie der «Blick» bzw. die «Bild» abschliessend zu berichten weiss, «reden die Behörden beim Nachlass dafür nicht mit: In seinem Testament hat Michael Corinna und seine Kinder Gina Maria und Mick als Haupterben eingesetzt. Theoretisch dürfte Vater Rolf die Erben also auch bezüglich des Nachlasses vertreten.»
a. Bestimmungen der Erben
Zunächst ist beruhigend zu wissen, dass die Kesb nicht befugt ist, die Erben einer Person zu bestimmen, sei diese nun urteilsfähig oder nicht. Unser ZGB regelt in Art. 457ff., welche Verwandten gesetzliche Erben sind und welchen Anteil einem allfälligen Ehegatten zufällt. Will der Erblasser von dieser gesetzlichen Erbfolge (einseitig) abweichen, so kann er dies mittels Testaments. Um ein solches zu verfassen, muss er jedoch urteilsfähig sein (Art. 467 ZGB). Zudem schützt das Gesetz nahe Verwandte (Nachkommen, Eltern) sowie den überlebenden Ehegatten (bzw. den eingetragenen Partner) mit einem Pflichtteil. War der Erblasser bei der Errichtung des Testaments nicht urteilsfähig und/oder beeinträchtigt er den Mindestanspruch der pflichtteilsgeschützten Personen, ist das Testament anfechtbar (Art. 519, 522 ZGB).
b. Willensvollstreckung als umfassende Erbenvertretung
Einen «Haupterben» kennt das Gesetz als eigenständigen Begriff nicht (weder das deutsche Recht noch das schweizerische ZGB). Landläufig wird als Haupterbe diejenige Person bezeichnet, die den grössten Anteil des Nachlasses des Verstorbenen erhält. Alle Erben sind gemeinsam für die Nachlassverwaltung zuständig. Dass ein Generalbevollmächtigter die Erben tel quel auch im Nachlass vertreten darf, trifft jedenfalls gemäss Art. 517 ZGB nicht zu, auch nicht «theoretisch»: Hierfür bedarf es der testamentarischen Einsetzung eines Willensvollstreckers, welcher u.a. den Nachlass verwaltet, einen Vorschlag für die Erbteilung ausarbeitet sowie die Teilung vollzieht. Hat der Erblasser keinen Willensvollstrecker bezeichnet bzw. ist die Erbschaft (ganz oder teilweise) nicht «handlungsfähig» (z.B. wegen unbekannter Erben oder ihrer heillosen Zerstrittenheit), so hat die Behörde (je nach konkretem Sachverhalt) die sog. Erbschaftsverwaltung anzuordnen und einen Erbschaftsverwalter zu bestimmen (Art. 554 ZGB) oder (auf Antrag) einen Erbenvertreter einzusetzen (Art. 602 Abs. 3 ZGB).
c. Beschränkte Wirkung einer Vollmacht über den Tod hinaus
Eine Vollmacht über den Tod hinaus ist zwar bei Banken (nicht jedoch im Immobiliarsachenrecht) üblich. Ihre Wirkung ist jedoch beschränkt, denn mit dem Tod des Vollmachtgebers besteht der neue Zweck der Vollmacht in der Wahrung der Interessen der Erben. Da jeder Erbe die Vollmacht widerrufen kann, verlangen die meisten Banken, sobald sie vom Tod des vollmachtgebenden Kunden Kenntnis erhalten, eine Erbenbescheinigung (Art. 559 ZGB). Bis zum Ausstellen derselben bleibt das Bankguthaben daher blockiert (wobei die meisten Banken immerhin die Todesfallkosten und den courant normal ab dem Nachlasskonto bezahlen). Eine zeitnahe und umfassende Vertretung der Erben bedarf daher jedenfalls der testamentarischen Einsetzung eines Willensvollstreckers.