Bindungswirkung des Erbvertrages als Stolperstein

Hat der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen und errichtet er später ein diesem Vertrag widersprechendes Testament, so geht der Erbvertrag vor. Von diesem prozessualen Aspekt zu unterscheiden ist die Frage, ob sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner wirklich hat binden wollen. Ist der Erbvertrag diesbezüglich unklar abgefasst, so droht der Gerichtsweg, und zwar grundsätzlich nach dem Tod des Testators, gemäss neuer Praxis indes bereits noch zu seinen Lebzeiten.     

Einschlägig ist folgender

A. Sachverhalt:

Ein kinderloses Ehepaar bestimmt in einem Erbvertrag, dass der Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten (als sog. Schlusserbeneinsetzung) je zur Hälfte an die Nichten und Neffen des erstverstorbenen und an jene des zweitversterbenden Ehepartners fallen soll. Nach dem Ableben des ersten Gatten verkracht sich der Überlebende mit einer Nichte des Verstorbenen; ein Neffe desselben ist zwischenzeitlich auf die schiefe Bahn geraten. Diese Zwei sollen folglich von der Erbschaft im eigenen Nachlass ausgeschlossen werden. Gleichzeitig will der überlebende Ehegatte eine Nichte aus der eigenen Verwandtschaft quantitativ stärker begünstigen, da diese sich seit dem Ableben seines Ehepartners am meisten um ihn kümmert. Dies hält der Überlebende in einem formgültigen Testament fest.

Hat dieses indes auch in materieller Hinsicht effektiv Vorrang vor der früheren Abmachung mit dem verstorbenen Ehegatten?

B. Gesetzliche Grundlage

Art. 494 Abs. 3 ZGB lautet in seiner Fassung vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2023:

3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:

  1. mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
  2. im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.

C. Testamentarische Begünstigungen

«Mit dem Erbvertrag ‘nicht vereinbar’ sind sämtliche Verfügungen des Erblassers, die seine vertraglichen Verfügungen von Todes wegen irgendwie vermindern, belasten, beschränken oder sonstwie verändern…» (Praxiskommentar Erbrecht, Rz. 19a zu ZGB 494). Beweismässig suboptimal fällt ins Gewicht, dass die Vertragsparteien nach dem Ableben des zweiten von ihnen nicht mehr darüber befragt werden können, ob die betreffende Klausel in der Verfügung von Todes wegen effektiv bindend gemeint war oder nicht, ob also mithin nach ihrem Willen ein späteres Testament mit dem Erbvertrag vereinbar sei oder nicht. Vielfach ergibt sich der Wille bereits aus dem Kontext, in welchem sich die Begünstigung des/der Zweitversterbenden befindet: Ist diese unter dem Titel «Erbvertrag», «erbrechtliche Vereinbarungen» oder dergleichen aufgeführt, ist von einer Bindungswirkung («Schlusserbeneinsetzung») auszugehen; eine einseitige und mithin einseitig abänderbare Verfügung liegt hingegen vor, falls sich die Regelung unter dem Titel «Testamentarische Bestimmungen» befindet.

Ist die Urkunde unklar, so ist im Rahmen der Auslegung danach zu fragen, ob die Klausel dem Kontrahenten zum Vorteil gereicht und er somit ein für den Erblasser bekanntes (oder zumindest erkennbares) Interesse an deren Erfüllung hat (sog. Interessentheorie). Daraus hat die Praxis z.B. die (auf obigen Einleitungsfall anwendbare) Vermutung abgeleitet, dass der zweitversterbende Ehegatte nur bezüglich der Erben des erstverserbenden Ehegatten gebunden ist, er über jenen Teil, welcher an seine eigenen Verwandten gehen soll, jedoch weiterhin frei (zumindest in den Grenzen des Pflichtteilsrechts) testieren darf. Entgegen der vielfach geübten praktischen Handhabung handelt es sich aber bloss um eine Vermutung – sie greift nicht von vornherein im Streitfall bei unklarem Wortlaut oder nicht eindeutiger Systematik, sondern wirklich erst dann, wenn sich der effektive Wille beweismässig nicht (mehr) eruieren lässt. An alldem hat die Erbrechtsrevision nichts geändert.

Ergibt sich letztlich, dass die betreffende Klausel (ganz oder teilweise) bindend gemeint war, so ist der überlebende Vertragspartner (insoweit) darauf angewiesen, dass die durch die beabsichtigte testamentarische Neuerung Betroffenen (also die Begünstigten aus dem Erbvertrag) mit ihm in einem (öffentlich beurkundeten) Erbverzichtsvertrag der Änderung zustimmen. Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, so geht der Erbvertrag dem ihm widersprechenden Testament jedoch nicht automatisch vor (das Testament ist insofern nicht «nichtig»); vielmehr können (müssen) nach dem Ableben des Testators die aus dem Erbvertrag Begünstigten das Testament innert Jahresfrist anfechten, ansonsten das (neuere) Testament dem Erbvertrag trotz des Widerspruchs vorgeht.

D. Zeitpunkt der Geltendmachung

In aller Regel ergibt sich also erst nach dem Ableben des Testierenden im Verfahren zwischen den erbvertraglich und den testamentarisch begünstigten Personen, welche Verfügung Vorrang hat. In einem neueren (dogmatisch indes schwer fassbaren) Entscheid hat das Bundesgericht (BGE 5A_408/2016 vom 21. Juli 2017) jedoch entschieden, dass die testierende Person noch zu ihren Lebzeiten – in einer sog. Feststellungsklage gegen den/die erbvertraglich Begünstigten – gerichtlich abklären (lassen) darf, ob eine solche Bindungswirkung besteht oder nicht, ob folglich ein dem Erbvertrag nachfolgendes Testament mit ersterem im Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB «vereinbar» sei. Die (prozessualen) Konsequenzen dieses Bundesgerichtsentscheides sind prima vista schwierig abzuschätzen. So interessiert namentlich, ob nach dem Ableben des Testators ein Feststellungsurteil, welches die Bindungswirkung des Erbvertrages bestätigt hat, automatisch zur Nichtigkeit des Testamentes führt, oder ob weiterhin fristgerecht eine Testamentsanfechtung des/der erbvertraglich Begünstigten notwendig ist (letzterenfalls: ob/inwiefern der Richter an den früheren Feststellungentscheid gebunden ist).

Solche Unklarheiten sowie das Bemühen von Vermutungen können vermieden werden, wenn der Erbvertrag derart abgefasst ist, dass aus ihm – grammatikalisch und/oder systematisch – deutlich hervorgeht, welche Klauseln unter den Vertragsparteien tatsächlich mit bindender Wirkung (über den Tod des erstversterbenden Ehegatten hinaus) vereinbart sind, und welche eine spätere einseitige (testamentarischen) Abänderung zulassen. Denkbar ist auch die Kombination derart, dass die Vertragsparteien zwar auf Zusehen hin eine bestimmte Anordnung vereinbaren, dem Überlebenden jedoch gestatten, gemäss freiem Ermessen oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, davon (ganz oder teilweise) abzuweichen. Hierbei ist eine Abwägung vorzunehmen: Ist es z.B. dem erstversterbenden Ehegatten sehr wichtig, dass sich das Vermögen des Zweitversterbenden auch effektiv in seinem Sinne weitervererbt, so entspricht die Bindungswirkung dem Willen der Vertragsparteien. Soll hingegen der überlebende Ehegatte späteren Entwicklungen Rechnung tragen können, so ist die erbrechtliche Anordnung einseitig auszugestalten. Klar abzugrenzen ist in der Urkunde zudem die Schlusserbeneinsetzung von der Vor- und Nacherbschaft.

E. Lebzeitige Schenkungen

Kann im vorliegenden Fall der überlebende Ehegatte die Problematik «entschärfen» oder gar eine deutliche Schlusserbeneinsetzung umgehen, indem er seiner Nichte bereits mit einer lebzeitigen Schenkung begünstigt? In diesem Punkt hat die Erbrechtsrevision eine Änderung um (fast) 180 Grad bewirkt (Paradigmenwechsel). Für Todesfälle vor dem 1. Januar 2023 wurde in jahrzehntelanger Praxis (und gemäss überwiegender, aber nicht mehr einhelliger Lehre) aus Art. 494 Abs. 2 ZGB («Er [Der Erblasser] kann über sein Vermögen frei verfügen.» abgeleitet, dass eine lebzeitige Schenkung (welche über ein «übliches Gelegenheitsgeschenk» im Sinne von Art. 632 ZGB hinaus geht) mit einer erbvertraglichen Bindung nur dann unvereinbar ist, falls die Zuwendung offensichtlich rechtsmissbräuchlich bzw. in Schädigungsabsicht erfolgt ist (was sich praktisch nur schwierig beweisen liess). Für Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 gilt (gemäss der oben abgedruckten neuen Formulierung von Art. 494 Abs. 3 ZGB) nun dasselbe wie für spätere Begünstigungen von Todes wegen: Die Schenkung ist unzulässig und somit innert Frist nach dem Ablebenden des Zuwenders bzw. der Zuwenderin anfechtbar, sofern der Erbvertrag sie nicht (im Sinne eines Vorbehalts) zulässt.

F. Präzisierungen

Übergangsrechtlich gilt dies alles (obwohl nicht unbedingt logisch/praktikabel und dogmatisch nicht überzeugend) auch für Testamente bzw. lebzeitige Schenkungen, welche vor dem 1. Januar 2023 er-/ausgerichtet wurden, wenn nur der Erbfall erst nach dem 31. Dezember 2022 eintritt.

Die Problematik stellt sich zudem nicht nur in Bezug auf die «Endbegünstigten» nach dem Zweitversterben: Nicht ganz zu vernachlässigen ist, dass die gegenseitige Begünstigung unter Ehegatten, also der Erstversterbensfall, auch zwischen diesen eine Bindungswirkung erzeugt, welche idealerweise in der Urkunde im Hinblick auf die (Un-)Zulässigkeit namentlich von lebzeitigen Schenkungen (z.B. Vorempfänge an Kinder, Spenden an gemeinnützige Institutionen) zu präzisieren ist.